Ab dem kommenden Jahr, sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch eine Senkung des Rentenbeitrags stärker entlastet werden. Dies hat die Regierung beschlossen und jetzt öffentlich bekannt gegeben. Demnach sinkt der Rentenversicherungsbeitrag 2013 von aktuell 19,6, auf 19,0 Prozent. Begründet wurde die Änderung des Beitragssatzes mit einer derzeit „sehr positiven Finanzentwicklung“. Wie das Bundesarbeitsministerium in einem vorgelegten Referentenentwurf mitteilte, können ab 2013 die dadurch wegfallenden Einnahmen, in Höhe von ca. 7,2 Milliarden Euro, durch diese „positive Finanzentwicklung“ abgefangen werden. Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) erklärte bei der Bekanntgabe der Pläne in Berlin: „Jedes Zehntel weniger Beitragssatzpunkt bedeutet rund eine Milliarde Euro Entlastung für Beschäftigte und Arbeitgeber“. Dadurch würden, so von der Leyen, die Arbeitsplätze in Deutschland gesichert und in Folge dessen auch das Auskommen der heutigen Rentner gestützt. Durch diese Senkung des Beitragssatzes will die Bundesregierung zudem einen Beitrag zur Planungssicherheit schaffen, dem „angesichts der durch die Eurokrise verursachten Unsicherheitsfaktoren“, eine große Bedeutung zukommt, wie im Gesetzentwurf weiter argumentiert wird.
Urlaubstage: Urlaubsersatz verfällt nach 15 Monaten
Die EU-Regelung des Urlaubsersatzes wurde jetzt vom Bundesarbeitsgericht auch als bindend für Arbeitnehmer mit langfristigen Erkrankungen bestätigt. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, die von 2004 bis 2009 aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten konnte, für diese Zeit rund 19.000 Euro als Abgeltung für die entgangenen Urlaubstage vom öffentlichen Dienst, in dem sie tätig war, verlangt. Laut EU-Gesetz verfällt 15 Monate nach Ablauf des Arbeitsjahres, aus dem ein Anspruch auf Urlaubstage besteht, der Anspruch auf eine Entschädigung. Die vor einigen Jahren vom Europäischen Gerichtshof festgelegte 15-Monats-Frist ist demnach auch für Deutschland gültig. Zwar besteht auch für Langzeiterkrankte ein Anspruch auf einen finanziellen Ersatz bei Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Urlaubstage, dieser verfällt jedoch, wenn er nicht rechtzeitig erhoben wird. Im Fall der Klägerin bedeutet das, dass ihr eine Ersatzleistung für die letzten beiden Jahre zusteht, nicht jedoch für die gesamte Dauer ihrer Krankheit. Will ein Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaubsersatz einfordern, muss er dies innerhalb der vorgeschriebenen Frist tun. Dann jedoch steht ihm das Geld ohne Einschränkung zu.
Reiserücktrittsversicherung auch bei Last-Minute-Angeboten sinnvoll
Kurzfristige Urlaubsplanung wird in Deutschland immer beliebter. Einer Umfrage der Gfk zufolge, werden aktuell schon 63 Prozent aller Reisen spontan entschieden und gebucht – mit steigender Tendenz. Den Grund dafür sehen die Analysten vor allem in der stärkeren beruflichen Anspannung vieler Menschen, die es ihnen erschwert, langfristig im Voraus zu planen. Dem haben sich die Tourismus-Anbieter angepasst und so ist auch der Umfang der Last-Minute-Angebote erheblich gewachsen. Allerdings können gerade die sogenannten Schnäppchen richtig teuer werden, wenn aufgrund von Krankheit, Unfall oder einer unerwarteten Arbeitsbelastung, die Reise nicht angetreten werden kann. In diesem Fall hilft nur eine vorher abgeschlossene Reiseversicherung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass gerade bei kurzfristig geplanten Trips für Reiserücktrittsversicherungen andere Fristen gelten. So muss normalerweise eine solche Versicherung mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Reisebeginn abgeschlossen worden sein. Wird ein Urlaub noch kurzfristiger geplant, sollte man sich also vorab gezielt einen Versicherer suchen, der explizit auch dafür einen Reiseversicherungsschutz anbietet. „Gerade bei Familienurlauben wird schnell mal ein Kind krank und man kann den Ferien-Aufenthalt nicht mehr fortsetzen“, erklärt der Geschäftsführer des Online-Reiseversicherungsportals Travelprotect.de, Jan Roehrle. „Eine Zusatzversicherung übernimmt in solchen Fällen die Kosten.“ Wer häufiger verreist, oder häufiger Last-Minute-Angebote nutzt, für den lohnt sich unter Umständen auch eine Jahresversicherung. Maßgeblich für die Entscheidung für oder gegen eine solche Reiserücktrittsversicherung ist immer, ob die eventuellen Verluste eine Größenordnung erreichen, die man lieber abgedeckt haben möchte.
Neues Transplantationsgesetz in Kraft
Der erste Teil des neuen Transplantationsgesetzes ist jetzt in Kraft getreten. Dadurch soll eine bessere Koordination von Organspenden in den zuständigen Kliniken ermöglicht werden. Weiterhin verpflichtet das neue Gesetz die 1400 deutschen Kliniken, die Organtransplantationen durchführen können, einen Transplantationsbeauftragten zu stellen. Dieser ist zum Beispiel dafür zuständig, Organspender oder deren Angehörige zu beraten. Eine weitere Änderung legt fest, dass Lebendspender zukünftig mehr rechtliche Sicherheit erhalten. So steht ihnen künftig eine sechswöchige Lohnfortzahlung zu. Die geplante sogenannte Entscheidungslösung, die festlegt das jeder Bundesbürger eine Anfrage erhält, ob er im Todesfall Organspender sein möchte, tritt erst am 1. November in Kraft. Im Hinblick auf den Transplantations-Skandal an der Göttinger Uni-Klinik betont Gesundheitsminister Daniel Bahr (FDP), dass durch das Transplantationsgesetz der Ablauf einer Organtransplantation besser dokumentiert und somit ein Missbrauch erschwert wird. Auch Hans Lilie, der Vorsitzende der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer, hält die veränderten Vorschriften in punkto Sicherheit für hilfreich, da die Befugnisse der Kontrollkommission dadurch vergrößert werden. Unklar ist bisher noch, wie die Änderungen finanziert werden sollen.
Auto: Falsches Schuhwerk kann Versicherungsschutz kosten
Im Sommer ist die Versuchung groß, die Hitze durch leichte Kleidung und entsprechendes Schuhwerk erträglich zu machen. Doch das kann unter Umständen teuer werden. Wenig bekannt ist, dass das Tragen von allzu leichtem Schuhwerk, wie beispielsweise Flipflops, im Falle eines Unfalls als Verletzung der Sorgfaltspflicht gewertet werden kann. So bestätigte unter anderem das Oberlandesgericht Bamberg, dass ein dafür erhobenes Bußgeld gerechtfertigt ist. Dazu kommt, dass Versicherungen die Beschuldigung der verletzten Sorgfaltspflicht aufgreifen und das Tragen unangemessenen Schuhwerks als grobe Fahrlässigkeit auslegen. Dadurch verliert der Betroffene zum Beispiel bei einer Vollkasko-Police, den Anspruch auf die vollständige Bezahlung der Schäden am eigenen Fahrzeug. Auch um der eigenen Sicherheit Willen, rät der Kfz-Versicherungsfachmann von CosmoDirekt, Frank Bärnhof, von Flipflops oder Badelatschen ab: „Schlappen oder Riemchensandalen bieten keinen Halt. Die Gefahr ist groß, vom Pedal abzurutschen oder sich zu verhaken. Das Gefühl für Kupplung, Gas und Bremse fehlt, die Reaktionszeit steigt. Das kann Folgen haben, gerade wenn es auf Bruchteile einer Sekunde ankommt. Auch barfuß zu fahren, ist ein Risiko. Am besten eignen sich Turnschuhe mit einer dünnen Sohle – ein Paar sollte immer griffbereit im Auto liegen.“