Steuerliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft!

Das die Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe steuerrechtlich schlechter gestellt ist, hat das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil als nicht vereinbar mit dem Grundgesetz abgelehnt. Lebenspartner, die wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten Parnterschaft leben, haben das gleiche Recht auf den Erhalt des Lebensstandards, falls ein Partner stirbt. Reagiert hatte das BVG auf die Verfassungsbeschwerde zweier Betroffener.

Bis zum 31. Dezember muss der Gesetzgeber, eine mit der Verfassung übereinstimmende neue Regelung ausarbeiten, die dann auch nachträglich für Altfälle wirksam ist. Im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 der Bundesregierung, ist bereits eine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft in den Bereichen Erbschafts- und Schenkungssteuer vorgesehen.

Bewiesen: Erhöhtes Sterberisiko bei Menschen mit dickem Bauch

Eine Langzeitstudie mit über 100.000 Frauen und Männern über 50 Jahren brachte jetzt die Erkenntnis, dass ein zu dicker Bauch das Risiko eines frühen Todes beeinflusst.

Wie RP-Online unter Berufung auf der Studie der Amerikanischen Krebsgesellschaft berichtet, starben in den neun Jahren der Studien-Laufzeit 15.000 Teilnehmer. Demnach wird das Risiko eines frühen Todes bei einem Bauchumfang von 120 Zentimetern (bei Männern) beziehungsweise 110 Zentimetern (bei Frauen) verdoppelt. Der BMI (Body-Mass-Index) spielte bei allen Teilnehmern keine Rolle. Sowohl schwer- als auch normalgewichtige Teilnehmer starben. Die Forscher berichten weiter, dass die Gefahr in den Fettpolstern des Bauchraumes liegt. Dieses sei schädlicher als das Fett direkt unter der Haut.

Fahren Sie bei doppelter Haushaltsführung nicht nach Hause

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln (FG Köln, Urteil vom 27.1.2010, Az. 4 K 2882/07), sind Flug- und Fahrtkosten für den Besuch des Ehepartners und der minderjährigen Kinder am Beschäftigungsort als Werbungskosten in der Steuererklärung abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder aus beruflichen Gründen an einer Heimreise verhindert ist. Diese Rechtssprechung gab es schon in den 60er und 70er Jahren vom Bundesfinanzhof.

Damals waren die Gründe:

  • Urteil vom 3.11.1965, Az. VI 14/65 U, BFH. Einer Ehefrau wurden die Flugkosten für eine Reise nach Japan gewährt, nachdem ihr Mann aus beruflichen Gründen für acht Monate dort ansässig war. Es spielte dabei keine Rolle, dass die Frau vier Monate in Japan verbrachte.
  • Urteil vom 2.7.1971, Az. VI R 35/68, BFH. Ein Angestellter mit Wohnsitz in Berlin war in Bayern beschäftigt und wurde dort von Frau und Kind besucht. Die Fahrtkosten wurden anerkannt, obwohl der Besuch vier Wochen lang dauerte.
  • Urteil vom 21.8.1974, Az. VI R 201/72, BFH. Die Fahrtkosten einer Chefarzt-Frau wurden anerkannt, weil ihr Ehemann wegen Sonntagsdienst an einer Heimreise verhindert war und sie ihn deshalb besuchte.

Doch nicht anerkannt werden Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft, auch wenn die Verkehrsmittel in jedem Falle frei wählbar sind. (BFH, Urteil vom 21.8.1974, Az. VI R 201/72).

Heidelberger Augenspezialistin geehrt

Die weltweit größte Studie zur Erkrankung der Regenbogenhaut im Auge bei Kindern, hat jetzt Dr. Frederike Mackensen an der Universitätsaugenklinik Heidelberg abgeschlossen. Für ihre Arbeit wurde sie mit dem Publikationspreis für grundlegende klinische Arbeiten ausgezeichnet. In einer, Informationen von zehn Jahren umfassenden Studie, hat Dr. Mackensen die Daten von über 500 erkrankten Kindern ausgewertet und dadurch die am besten funktionierenden Therapien isolieren können. Circa zehn Prozent aller Kinder und Jugendlichen sind von dieser schweren Augenerkrankung betroffen, die zu einer starken Einschränkung der Sehkraft, bis hin zur Erblindung führen kann. Besonders die häufigen Rückfälle sind eine hohe Gefahr, weil dabei die Entzündung oft auf umliegende Gewebeteile übergreift und diese dauerhaft schädigen. Die Ursache dieser Erkrankung liegt oft in einer Störung des Immunsystems, weshalb vor allem eine enge Zusammenarbeit verschiedener medizinischer Disziplinen bei der Vorbeugung wichtig ist.

Behindertes Kind: Außergewöhnliche Belastungen absetzen

Kosten, die durch besondere Aufwendungen für ein behindertes Kind entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählt auch, die für das Kind angesparte Altersvorsorge. Bisher haben die Finanzämter das Absetzen dieser Beträge mit dem Hinweis verweigert, dass Kind sei nicht bedürftig und müsse erst die von den Eltern angelegten Ersparnisse für die Altersvorsorge aufbrauchen. Eine unzumutbare Haltung, die jetzt vom BFH als unzulässig erklärt wurde. Wenn abzusehen ist, dass ein Kind nicht in der Lage sein wird, für seine Altersvorsorge selber aufzukommen, muss diese als unantastbar gelten. Damit können die aktuell anstehenden zusätzlichen Aufwendungen auch als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Als Einschränkung wurde angegeben, dass das Vermögen „maßvoll“ sein solle. Ab welcher Summe genau dieses „maßvoll“ überschritten ist, wurde nicht festgelegt. Damit können auch zukünftig Auseinandersetzungen mit den jeweiligen Finanzämtern nicht ausgeschlossen werden.