Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln (FG Köln, Urteil vom 27.1.2010, Az. 4 K 2882/07), sind Flug- und Fahrtkosten für den Besuch des Ehepartners und der minderjährigen Kinder am Beschäftigungsort als Werbungskosten in der Steuererklärung abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder aus beruflichen Gründen an einer Heimreise verhindert ist. Diese Rechtssprechung gab es schon in den 60er und 70er Jahren vom Bundesfinanzhof.
Damals waren die Gründe:
- Urteil vom 3.11.1965, Az. VI 14/65 U, BFH. Einer Ehefrau wurden die Flugkosten für eine Reise nach Japan gewährt, nachdem ihr Mann aus beruflichen Gründen für acht Monate dort ansässig war. Es spielte dabei keine Rolle, dass die Frau vier Monate in Japan verbrachte.
- Urteil vom 2.7.1971, Az. VI R 35/68, BFH. Ein Angestellter mit Wohnsitz in Berlin war in Bayern beschäftigt und wurde dort von Frau und Kind besucht. Die Fahrtkosten wurden anerkannt, obwohl der Besuch vier Wochen lang dauerte.
- Urteil vom 21.8.1974, Az. VI R 201/72, BFH. Die Fahrtkosten einer Chefarzt-Frau wurden anerkannt, weil ihr Ehemann wegen Sonntagsdienst an einer Heimreise verhindert war und sie ihn deshalb besuchte.
Doch nicht anerkannt werden Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft, auch wenn die Verkehrsmittel in jedem Falle frei wählbar sind. (BFH, Urteil vom 21.8.1974, Az. VI R 201/72).