Behindertes Kind: Außergewöhnliche Belastungen absetzen

Kosten, die durch besondere Aufwendungen für ein behindertes Kind entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählt auch, die für das Kind angesparte Altersvorsorge. Bisher haben die Finanzämter das Absetzen dieser Beträge mit dem Hinweis verweigert, dass Kind sei nicht bedürftig und müsse erst die von den Eltern angelegten Ersparnisse für die Altersvorsorge aufbrauchen. Eine unzumutbare Haltung, die jetzt vom BFH als unzulässig erklärt wurde. Wenn abzusehen ist, dass ein Kind nicht in der Lage sein wird, für seine Altersvorsorge selber aufzukommen, muss diese als unantastbar gelten. Damit können die aktuell anstehenden zusätzlichen Aufwendungen auch als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Als Einschränkung wurde angegeben, dass das Vermögen „maßvoll“ sein solle. Ab welcher Summe genau dieses „maßvoll“ überschritten ist, wurde nicht festgelegt. Damit können auch zukünftig Auseinandersetzungen mit den jeweiligen Finanzämtern nicht ausgeschlossen werden.