Archiv der Kategorie: Wissenswertes

Ab 2012 höheres Renteneintrittsalter

Mit Beginn des neuen Jahres erhöht sich das Renteneintrittsalter für alle Geburtsjahrgänge ab 1947. Für die Jahrgänge von 1947 bis 1963 wird das Renteneintrittsalter stufenweise angehoben. So können beispielsweise Personen die 1950 geboren wurden, mit 65 Jahren, plus vier Monaten in Rente gehen. Ab Jahrgang 1958 beginnt die Rente mit 66 Jahren. Ab dem Geburtsjahr 1964 beträgt das Renteneintrittsalter 67 Jahre. Die meisten Versicherten können die Regelaltersrente beanspruchen, wenn sie eine Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nachweisen können. Geblieben ist ebenfalls die Möglichkeit mit 63 Jahren in den Ruhestand zu treten, wenn der Versicherte mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen kann. Dafür wird allerdings pro Monat eine Kürzung von 0,3 Prozent berechnet. Hauptsächlich für Frauen gilt, dass dazu auch die Kindererziehungsjahre gerechnet werden. Die bisherige „Altersrente wegen Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit“ und die „Altersrente für Frauen“ entfallen und gelten nur noch für die Geburtsjahrgänge bis Dezember 1951.

Sonderzahlungen vorteilhaft in Altersvorsorge investieren

Die jetzt anstehenden Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld, oder noch zu zahlende Überstunden, können gut in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. Davon profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Je nach Höhe der offenen Sonderzahlungen können so bis zu 2.640 Euro eingespart werden. Der Arbeitnehmer spart bis zu vier Prozent im Jahr die Steuer, wenn das Geld in eine Altersvorsorge investiert wird. Arbeitgeber wiederum müssen in dem Fall keine Sozialversicherungsbeiträge für diese Summe mehr zahlen. Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass ein prozentualer Teil des Arbeitslohnes in eine betriebliche Altersvorsorge investiert wird. Alternativ muss das Finanzamt auch Anerkennen, wenn die so vereinbarte Vorsorgeleistung in eine Lebensversicherung, oder in eine Absicherung für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit eingezahlt wird. Ist eine solche Vereinbarung vorhanden, werden auch Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, oder angesparte Überstunden, als Entgeldumwandlung vom Finanzamt anerkannt.

Fahrerschutz-Versicherung: Nicht nur für Vielfahrer interessant

Obwohl es Fahrerschutz-Versicherungen schon länger gibt, sind sie doch noch weitestgehend unbekannt. Diese greifen, wenn Fahrer zu Schaden kommen, ihre Schadensersatzansprüche jedoch beim Verursacher nicht geltend machen können. Dafür kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht, oder nur begrenzt auf. Das wird unter Umständen sehr teuer für den Geschädigten, wenn durch einen Unfall ein Verdienstausfall, oder gar eine Hinterbliebenenvorsorge nötig wird. Diese Lücke im Versicherungsschutz kann durch eine zusätzliche Fahrerschutz-Versicherung geschlossen werden. Diese tritt für alle anfallenden Personenschäden wie Arbeitsunfähigkeit, Schmerzensgeld und eventuell notwendige Pflegemaßnahmen ein. Wer viel mit dem Fahrzeug unterwegs ist sollte sich deshalb genau über die durch seine Haftpflichtversicherung abgedeckten Leistungen informieren und diese gegebenenfalls durch eine Fahrerschutz-Versicherung ergänzen.

Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde für den Westen Deutschlands ab dem kommenden Jahr wieder angehoben und erreicht damit die selbe Höhe, wie im Jahr 2010. Als Grund wurden die um 2,09 Prozent gestiegenen Löhne angegeben, für die entsprechend höhere Sozialabgaben notwendig wären. In den Ost-Bundesländern ändert sich an den Abschlägen nichts. Dort liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung auch 2012 bei 4.800 Euro pro Monat. In den alten Bundesländern steigt sie dagegen auf 5.600 Euro monatlich. Das entspricht für Gutverdiener einer höheren Belastung von 9,80 Euro monatlich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung erhöht sich ebenfalls ab dem 1. Januar von derzeit 3.712,50 Euro auf 3,825 Euro. Die neue Versicherungspflichtgrenze liegt dann bei 4.237,50 Euro, im Gegensatz zu bisher 4.125 Euro.

Änderung des Zahlungsbeginns bei Rentenverträgen

Wer plant in naher Zukunft einen Rentenversicherungsvertrag abzuschließen, sollte die mit dem neuen Jahr einhergehenden Änderungen mit beachten. So gilt für alle Riester– und Rürup-Verträge, dass ab dem 1.1. 2012 der früheste Auszahlungsbeginn einer Rentenversicherung bei 62 Jahren liegt. Wer lieber schon ab 60 Jahren seine angesparte Rente ausgezahlt bekommen will, hat nur noch vier Wochen Zeit, um einen Rentenvertrag abzuschließen. Wer umgekehrt lieber später das gesparte Geld in Anspruch nehmen will, um höhere Beträge sparen zu können, der kann problemlos den Auszahlungstermin nach hinten hinaus schieben. Zwar ist bei vielen Versicherungen der Zahlungsbeginn staatlich unterstützter Rentenverträge an den Beginn des staatlichen Renteneintrittsalters gekoppelt, vorgeschrieben ist eine „pünktliche“ Zahlung allerdings nicht. Lediglich eine frühere Auszahlung ist nicht möglich. „Die Riester-Rente dient der Altersvorsorge. Deshalb zahlen wir Ihre Rente frühestens ab 60 [noch] und spätestens mit 85 Jahren aus“, erläutert beispielsweise die Allianz-Versicherung. Allerdings ist es schwierig für Jahrzehnte im Voraus festzulegen, wann man die ersten Rentenzahlungen benötigt. Deshalb ist es sinnvoll sich eine Versicherungsgesellschaft zu suchen, die flexibel auf Terminverschiebuns-Wünsche durch die Kunden reagiert. So ist es zum Beispiel bei der Debeka möglich, bis zu einem Monat vor Eintritt der geplanten ratierlichen Zahlung den Termin zu verschieben. Je später der erste Auszahlungsterm ist, umso höher ist in der Regel die Auszahlung.