Archiv der Kategorie: Steuer

Steuerliche Erleichterung für Existenzsichernde Maßnahmen

Muss ersatzweise eine Wohnung angemietet werden, weil aufgrund eines nicht änderbaren Umstandes die eigene Wohnung nicht bewohnbar ist, ist die daraus entstehende Miete als ausergewöhnliche Belastung abzusetzen. Dies entschied das BFH und kippte damit die Entscheidung des ablehnenden Finanzamtes. Die angegebene Begründung besagt, dass es sich in einem solchen Fall um eine existenzsichernde Notwendige Ausgabe handelt. Zu beachten ist, dass dabei auch nachweislich kein Verschulden des Antragstellers vorliegen darf und die ersatzweise angemietete Wohnung in Größe und Mietpreis angemessen sein muss. Dies gilt allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum. Ist die eigene Wohnung wieder bewohnbar, erlischt die steuerliche Erleichterung. Stellt sich heraus, dass die ursprüngliche Wohnung dauerhaft nicht mehr bewohnbar ist, fällt die Möglichkeit die Miete für die Ersatzwohnung abzusetzen in dem Moment weg, in dem diese Tatsache erkennbar ist.

Steuerliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft!

Das die Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe steuerrechtlich schlechter gestellt ist, hat das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil als nicht vereinbar mit dem Grundgesetz abgelehnt. Lebenspartner, die wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten Parnterschaft leben, haben das gleiche Recht auf den Erhalt des Lebensstandards, falls ein Partner stirbt. Reagiert hatte das BVG auf die Verfassungsbeschwerde zweier Betroffener.

Bis zum 31. Dezember muss der Gesetzgeber, eine mit der Verfassung übereinstimmende neue Regelung ausarbeiten, die dann auch nachträglich für Altfälle wirksam ist. Im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 der Bundesregierung, ist bereits eine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft in den Bereichen Erbschafts- und Schenkungssteuer vorgesehen.

Fahren Sie bei doppelter Haushaltsführung nicht nach Hause

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln (FG Köln, Urteil vom 27.1.2010, Az. 4 K 2882/07), sind Flug- und Fahrtkosten für den Besuch des Ehepartners und der minderjährigen Kinder am Beschäftigungsort als Werbungskosten in der Steuererklärung abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder aus beruflichen Gründen an einer Heimreise verhindert ist. Diese Rechtssprechung gab es schon in den 60er und 70er Jahren vom Bundesfinanzhof.

Damals waren die Gründe:

  • Urteil vom 3.11.1965, Az. VI 14/65 U, BFH. Einer Ehefrau wurden die Flugkosten für eine Reise nach Japan gewährt, nachdem ihr Mann aus beruflichen Gründen für acht Monate dort ansässig war. Es spielte dabei keine Rolle, dass die Frau vier Monate in Japan verbrachte.
  • Urteil vom 2.7.1971, Az. VI R 35/68, BFH. Ein Angestellter mit Wohnsitz in Berlin war in Bayern beschäftigt und wurde dort von Frau und Kind besucht. Die Fahrtkosten wurden anerkannt, obwohl der Besuch vier Wochen lang dauerte.
  • Urteil vom 21.8.1974, Az. VI R 201/72, BFH. Die Fahrtkosten einer Chefarzt-Frau wurden anerkannt, weil ihr Ehemann wegen Sonntagsdienst an einer Heimreise verhindert war und sie ihn deshalb besuchte.

Doch nicht anerkannt werden Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft, auch wenn die Verkehrsmittel in jedem Falle frei wählbar sind. (BFH, Urteil vom 21.8.1974, Az. VI R 201/72).

Behindertes Kind: Außergewöhnliche Belastungen absetzen

Kosten, die durch besondere Aufwendungen für ein behindertes Kind entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählt auch, die für das Kind angesparte Altersvorsorge. Bisher haben die Finanzämter das Absetzen dieser Beträge mit dem Hinweis verweigert, dass Kind sei nicht bedürftig und müsse erst die von den Eltern angelegten Ersparnisse für die Altersvorsorge aufbrauchen. Eine unzumutbare Haltung, die jetzt vom BFH als unzulässig erklärt wurde. Wenn abzusehen ist, dass ein Kind nicht in der Lage sein wird, für seine Altersvorsorge selber aufzukommen, muss diese als unantastbar gelten. Damit können die aktuell anstehenden zusätzlichen Aufwendungen auch als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Als Einschränkung wurde angegeben, dass das Vermögen „maßvoll“ sein solle. Ab welcher Summe genau dieses „maßvoll“ überschritten ist, wurde nicht festgelegt. Damit können auch zukünftig Auseinandersetzungen mit den jeweiligen Finanzämtern nicht ausgeschlossen werden.

Neuer Vorschlag zur Harzt-4-Regelung eingereicht

Einen neuen Vorschlag zur Regelung der Miekostenzuschüsse für Hartz-4- Empfänger, wurde jetzt von einer Arbeitsgruppe verschiedener Bundesministerien eingereicht. Demnach sollten zukünftig die Kommunen selber, über diesbezügliche Zuschüsse entscheiden dürfen. Die Berechnung könnte aufgrund einheitlicher Kriterien erfolgen, welche aber auch die unterschiedlichen Kosten an Miete, Strom und Wasser der einzelnen Regionen berücksichtigt. Der Deutsche Städtetag hält diesen Vorschlag zwar für diskussionswürdig, warnt aber davor, damit das soziale Streitthema Hartz-4 auf die Gemeinden abzuwälzen.

Bisher ist dies allerdings nur ein Entwurf, der noch mit den einzelnen Bundesländern abgesprochen werden muss.