Muss ersatzweise eine Wohnung angemietet werden, weil aufgrund eines nicht änderbaren Umstandes die eigene Wohnung nicht bewohnbar ist, ist die daraus entstehende Miete als ausergewöhnliche Belastung abzusetzen. Dies entschied das BFH und kippte damit die Entscheidung des ablehnenden Finanzamtes. Die angegebene Begründung besagt, dass es sich in einem solchen Fall um eine existenzsichernde Notwendige Ausgabe handelt. Zu beachten ist, dass dabei auch nachweislich kein Verschulden des Antragstellers vorliegen darf und die ersatzweise angemietete Wohnung in Größe und Mietpreis angemessen sein muss. Dies gilt allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum. Ist die eigene Wohnung wieder bewohnbar, erlischt die steuerliche Erleichterung. Stellt sich heraus, dass die ursprüngliche Wohnung dauerhaft nicht mehr bewohnbar ist, fällt die Möglichkeit die Miete für die Ersatzwohnung abzusetzen in dem Moment weg, in dem diese Tatsache erkennbar ist.