Richtig oder Falsch? Eine Geburt ist kein Hinderungsgrund für verspätete Klageerhebung

Nach einem Gerichtsurteil eines Einzelrichters (FG Baden-Württemberg, Urteil des Einzelrichters vom 17.3.2010, Az. 2 K 3539/09) gewährte man einer Frau nicht die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das Argument, dass sie wegen der Geburt eines weiteren Kindes gehindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben, ließ das Gericht nicht gelten. Der Richter meinte, nachdem die Klageerhebung bis spätestens 13.08.2009 zu erheben war und die Geburt schon am 08.08.2009 erfolgte, liegt keine Hinderung vor. Eine Geburt ist schließlich keine Krankheit sondern ein Ereignis. Auch die schriftliche Bestätigung der Hebamme, dass die Mutter aus medizinischen Gründen eine Woche Bettruhe verschrieben bekommen habe, wurde nicht anerkannt. Das Schreiben der Hebamme endete mit der Frage: „Sollten wir in einem Land, welches dringend Nachwuchs braucht, in derartigen Situationen nicht mal beide Augen zudrücken?“ Sollten wir das wirklich? Wäre eine Klageerhebung nur auf zwei Wochen befristet, wäre eine Geburt sicherlich ein Argument für eine verspätete Abgabe, da „Frau“ sich kurz vor Geburt und kurz nach Geburt wirklich oft nicht gut fühlt. Schließlich muss man sich auch auf das neue Leben einstellen. Die Frist liegt allerdings bei einem Monat. Sollte nur eine Versäumnis gewährt werden, wenn man einen Aufenthalt im Krankenhaus hatte? Dies wäre wirklich ein entscheidender Grund. Vielleicht auch wenn die werdende Mutter sehr geschwächt gewesen war und vom Arzt ruhig gestellt worden ist. Aber aus Erfahrung weiß man, dass Hebammen immer zu Schonung neigen, deshalb wahrscheinlich auch die Entscheidung des Richters. Ein anderer Richter kann wieder anders urteilen. Doch wie hätten Sie entschieden?

Briefkästen der Konkurrenz in Nähe der Post erlaubt

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.05.2010 entschieden, dass die Post Briefkästen der Konkurrenz in unmittelbarer Nähe zu den Filialen dulden muss. Somit können Konkurrenten sogar die Briefkästen direkt neben denen der Deutschen Post positionieren.

Die Deutsche Post verklagte ein Konkurrenzunternehmen, welches in Nürnberg insgesamt 52 rot lackierte Briefkästen aufhing, wobei 26 davon direkt neben denen der Deutschen Post AG aufgestellt wurden. Angeblich würden Kunden dadurch irritiert und wüssten nicht, welchen Kasten sie wählen sollten.

Diesen Vorwurf wies das BGH nun zurück, da sich die Briefkästen des Konkurrenten deutlich von den der Post unterscheiden. Die Kästen sind rot lackiert und mit einer weißen Schrift „Brief24“ beschriftet und zudem mit einem runden Deckel versehen.

Abmahnung statt Schadensersatz

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass User, deren ungesicherter Internetzugang illegal von Fremden genutzt wird, keinen Schadensersatz leisten müssen. Im vorliegenden Fall wurde ein Wlan-Nutzer verklagt, weil über seinen Zugang illegal Musik heruntergeladen wurden war. Allerdings legte der BGH auch fest, dass eine Abmahnung, verbunden mit Kosten in Höhe bis zu 100 € angemessen sei. Schadensersatz müsse erst geleistet werden, wenn der Beklagte nach einer erfolgten Abmahnung seinen Internetzugang nicht absichert und es dadurch zu weiteren Urheberrechtsverletzungen kommt. Ist ein Wlan-Zugang nicht durch ein Passwort gesichert, ist es leicht anonym über diese Verbindung ins Internet zu gehen und Musik oder Filme herunterzuladen, da nur die IP-Adresse des Betreibers des Wlan-Zugangs angezeigt wird.

Automatikgetriebe ist keine außergewöhnliche Belastung

Auch für einen Schwerbehinderten, ist der Einbau eines Automatikgetriebes in ein Fahrzeug nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. So urteilte das Finanzgericht, im Fall einer schwerbehinderten Frau, die für den Einbau eines Automatikgetriebes in ihr Neufahrzeug eine zusätzliche Kilometerpauschale beantragt hatte, um die Kosten dafür abschreiben zu können. Mit der Begründung, dass der Einbau keine besondere Ausstattung für Behinderte sei, lehnte das Gericht den Antrag ab. Erschwerend kam hinzu, dass durch das neue Getriebe der Wert des Fahrzeuges steigen und es im Falle eines Wiederverkaufes einen höheren Preis erzielen würde.

Fall „Essensmarke“ – fristlose Kündigung unwirksam

Der Fall ging durch die Medien. Der Textilhersteller Erima sprach einem Mitarbeiter die fristlose Kündigung aus, da dieser eine Essensmarke für seine Lebensgefährtin einlöste.

Das Arbeitsgericht Reutlingen entschied nun, dass die ausgesprochene, fristlose Kündigung unwirksam ist. Zwar handelte es sich bei der Einlösung des 80-Cent-Gutscheins um eine erhebliche Pflichtverletzung, dennoch habe der Einkäufer der Firma Erima nicht planmäßig gehandelt, um dem Unternehmen zu schädigen.

Demnach ist die fristlose Kündigung nicht rechtens und wurde vom Arbeitsgericht folgerichtig aufgehoben. Der Sportbekleidungshersteller hätte vor der Kündigung zuerst eine Abmahnung aussprechen müssen, was nicht geschehen ist.

Der Anwalt von Erima äußerte, dass das Vertrauen in den Einkäufer durch die Aktion verloren gegangen sei und man ihn nicht mehr in der Position des Einkäufers, der für einen Millionen-Etat zuständig sei, im Unternehmen einsetzen könne.