Richtig oder Falsch? Eine Geburt ist kein Hinderungsgrund für verspätete Klageerhebung

Nach einem Gerichtsurteil eines Einzelrichters (FG Baden-Württemberg, Urteil des Einzelrichters vom 17.3.2010, Az. 2 K 3539/09) gewährte man einer Frau nicht die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das Argument, dass sie wegen der Geburt eines weiteren Kindes gehindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben, ließ das Gericht nicht gelten. Der Richter meinte, nachdem die Klageerhebung bis spätestens 13.08.2009 zu erheben war und die Geburt schon am 08.08.2009 erfolgte, liegt keine Hinderung vor. Eine Geburt ist schließlich keine Krankheit sondern ein Ereignis. Auch die schriftliche Bestätigung der Hebamme, dass die Mutter aus medizinischen Gründen eine Woche Bettruhe verschrieben bekommen habe, wurde nicht anerkannt. Das Schreiben der Hebamme endete mit der Frage: „Sollten wir in einem Land, welches dringend Nachwuchs braucht, in derartigen Situationen nicht mal beide Augen zudrücken?“ Sollten wir das wirklich? Wäre eine Klageerhebung nur auf zwei Wochen befristet, wäre eine Geburt sicherlich ein Argument für eine verspätete Abgabe, da „Frau“ sich kurz vor Geburt und kurz nach Geburt wirklich oft nicht gut fühlt. Schließlich muss man sich auch auf das neue Leben einstellen. Die Frist liegt allerdings bei einem Monat. Sollte nur eine Versäumnis gewährt werden, wenn man einen Aufenthalt im Krankenhaus hatte? Dies wäre wirklich ein entscheidender Grund. Vielleicht auch wenn die werdende Mutter sehr geschwächt gewesen war und vom Arzt ruhig gestellt worden ist. Aber aus Erfahrung weiß man, dass Hebammen immer zu Schonung neigen, deshalb wahrscheinlich auch die Entscheidung des Richters. Ein anderer Richter kann wieder anders urteilen. Doch wie hätten Sie entschieden?