Betrug bei Energieeffizienzklassen

Stichprobenartige Kontrollen der Rechtmäßigkeit von getroffenen Aussagen über die Energieeffizienz von Elektrogeräten, haben ergeben, dass diese besonders im Internet gern „aufgehübscht“ wird. So warben beispielsweise Anbieter von Waschmaschinen mit der Energieeffizienzklasse „A+“, für Geräte die lediglich ein „G“ verdienten. Außerdem werden „A+“ und „A++“ nur für Kühlschränke, aber niemals für Waschmaschinen vergeben.

Dadurch fiel auf, dass es sich lohnen würde, die angegebenen Energiesparvorteile der Geräte mal zu prüfen. Auch getroffene Werbeaussagen wie „30 Prozent sparsamer als Energieeffizienzklasse A“, ist ohne einen Bezug zu der Leistung der Maschine völlig nutzlos. Als Kavaliersdelikte, werden solche „Schummeleien“ zur Erhöhung des Absatzes gern betrachtet. Doch es handelt sich um einen strafbaren Verstoß gegen die Verordnung zur Kennzeichnung des Energieverbrauches, der zukünftig auch im Internet nicht mehr Folgenlos bleiben wird.

Blockmodell: Altersteilzeit nicht für jeden Arbeitnehmer sinnvoll

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 2.11.2009, dass sich in Fällen einer längeren Erkrankung die vereinbarte Arbeitsphase verlängern kann (Az. 14 Sa 811/09). Dies gilt in dem sogenannten „Blockmodell„. Es wird zwar Teilzeit genannt, jedoch arbeitet der Arbeitnehmer mit der vollen Arbeitszeit weiter und erhält nur die Hälfte seines Gehaltes ausbezahlt. Der Rest wird für die anschließende Freistellungsphase angespart, in dieser man dann das Guthaben ausbezahlt bekommt. In der Praxis hat sich dieses Modell durchgesetzt. Doch nicht für jeden Angestellten ist dieses Modell sinnvoll. Bei Arbeitnehmer mit durchschnittlich mehreren und längeren Krankheitstagen sollten das „Blockmodell“ nicht wählen.So erging es einem Angestellten, der ein Altersteilzeitmodell vereinbart hatte, das eine zweieinhalb Jahre dauernde Arbeitsphase vorsah. Ihr sollte sich eine ebenso lange dauernde Freistellungsphase anschließen. Der Arbeitnehmer erkrankte aber in der Arbeitsphase wiederholt für länger als sechs Wochen. Der von ihm abgeschlossene Altersteilzeit-Vertrag sah vor, dass er die Hälfte des Zeitraums, in dem er Krankengeld bezog, nacharbeiten müsse. Entsprechend verschob sich der Beginn der Freistellungsphase nach hinten, sodass sie sich um 158 Tage verkürzte. Die Richter des Landgerichts Düsseldorfs gaben dem Arbeitgeber recht und wiesen die Klage des Angestellten zurück, mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer nur Guthaben ansparen kann, wenn er auch tatsächlich zur Arbeit erscheint und kein Krankengeld bezieht. Doch eine gesetzliche Regelung darüber besteht bisher nicht.

Wer sich bei einer Rettung verletzt steht unter Arbeitsschutz

Als ein 14-jähriger Junge im September 2004 auf einem Spielplatz einem sechs Jahre alten Mädchen half, welches hinter einen 1,70 Meter hohen Metallzaun geraten war und sich nicht mehr befreien konnte, verletzte sich dieser nachdem er das Kind über den Zaun auf den Spielplatz zurück brachte. Sein Mittelfinger verfing sich im Zaun und wurde fast abgetrennt. Später musste dieser amputiert werden.

Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil vom 15.06.2010 mit dem Aktenzeichen B 2 U 12/09 R, dass dieser Vorfall den Tatbestand eines Arbeitsunfalls entspricht. Demnach liegt ein Unglücksfall nicht nur dann vor, wenn eine erhebliche Gefahr für das Leib und Leben einer Person vorliegt, sondern auch wenn ein Schaden droht oder die Gefahr für ein individuelles Rechtsgut der Person droht. Bedeutet also, es reichte im vorliegenden Fall aus, dass sich das Mädchen nicht selbständig aus der Situation befreien konnte, somit ihr grundlegendes Recht auf Fortbewegungsfreiheit gestört war.

Das Bundessozialgericht bestätigte somit die in den Vorinstanzen getroffenen Urteile und stellte einen Arbeitsunfall fest.

Europäisches Parlament beugt sich der Lebensmittel-Lobby

Wie bereits berichtet stimmte das europäische Parlament am Mittwoch darüber ab, ob eine Ampel-Kennzeichnung für Lebensmittel in ganz Europa eingeführt werden soll. Es wäre ein ganz einfaches Verfahren, bei dem der Verbraucher nicht mehr über Inhaltsstoffe in Fertiggerichten und sonstigen „Fett-Fallen“ nachdenken muss, sondern wo ihm die Verpackung schon verrät, dass das Produkt nicht so gut ist, wie es die hübschen Bilder auf der Verpackung suggerieren.

Das Votum zur Nährwerttabelle bei Lebensmitteln ist jedoch vom EU-Parlament abgelehnt worden. Die Lebensmittelindustrie um Kraft Foods, Nestlé und Co. hat ganze Arbeit geleistet, um die für den Bürger einfach zu verstehende Ampel-Kennzeichnung abzuwenden. Laut Foodwatch gaben die Industrie-Riesen ein Milliarde Euro aus, um gegen eine Einführung der Ampel mobil zu machen. Die Lobbyisten führte selbst das System „Guideline Daily Amount“ (GDA) ein. Auf diesen Tabellen stehen Prozentangaben, die jedoch den Eindruck erwecken, dass es sich dabei um die Menge des Inhaltes bei zum Beispiel Zucker handelt. Richtig ist jedoch, dass die Prozentangaben zeigen, wie viel Prozent der empfohlenen täglichen Menge mit dem Produkt eingenommen werden. Einfach geht anders!

Die Abstimmung im europäischen Parlament zeigt eindeutig, dass es selbst auf Europaebene nicht darum geht Politik für die Bürger zu machen, sondern sich der Industrie zu beugen. Die Politik macht in Europa die Lobby, nicht die Politiker.

Die Ampel-Kennzeichnung kommt

Es ist ein langer Kampf gegen die Lebensmittellobby, die gerade in Deutschland immer wieder das Einknicken von Politikern hervorbrachte. Die Lebensmittelschützer von Foodwatch versuchen seit Jahren die Ampel-Kennzeichnung in Deutschland einzuführen, immer wieder gab es Rückschläge, da die zuständigen Politiker nicht gegen die großen Lebensmittelkonzerne ankamen. Nun will das EU-Parlament am heutigen Mittwoch die Entscheidung über eine klare und deutliche Kennzeichnung von Lebensmitteln entscheiden.

Der Grund einer derartigen Reform in der Lebensmittelindustrie liegt auf der Hand – Fettleibigkeit und Krankheiten, die auf dem zu hohen Verzehr von Kohlenhydraten basieren nehmen in der ganzen westlichen Welt zu. Die Verbraucher können oftmals nicht einsehen, welcher „Fett-Falle“ sie auf dem Leib gegangen sind. Das Prinzip ist einfach und bekannt, bei Grün gehen und bei Rot stehen bleiben. So lernen es bereits Kinder beim Überqueren der Ampel. Verbraucher werden zukünftig, sofern das Gesetz durchgesetzt wird, in der gleichen Art vor dem Kühlregal im Supermarkt stehen. Auf einen Blick ist dann zu erkennen, wie viel Fett und Zucker ein Produkt enthält und ob der Verzehr sorglos erfolgen kann (grün) oder ob der Verzicht die bessere Alternative sei (rot).

Gesetzesänderungen bedürfen einem großen Zeitaufwand bis zur Umsetzung, so auch in diesem Fall. Bis die Ampel-Kennzeichung auf den Produkten im Supermarkt zu sehen ist, müssen noch viele Anträge durch das Parlament gehen – heißt für uns – Abwarten und (zuckerfreien) Tee trinken!