Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 2.11.2009, dass sich in Fällen einer längeren Erkrankung die vereinbarte Arbeitsphase verlängern kann (Az. 14 Sa 811/09). Dies gilt in dem sogenannten „Blockmodell„. Es wird zwar Teilzeit genannt, jedoch arbeitet der Arbeitnehmer mit der vollen Arbeitszeit weiter und erhält nur die Hälfte seines Gehaltes ausbezahlt. Der Rest wird für die anschließende Freistellungsphase angespart, in dieser man dann das Guthaben ausbezahlt bekommt. In der Praxis hat sich dieses Modell durchgesetzt. Doch nicht für jeden Angestellten ist dieses Modell sinnvoll. Bei Arbeitnehmer mit durchschnittlich mehreren und längeren Krankheitstagen sollten das „Blockmodell“ nicht wählen.So erging es einem Angestellten, der ein Altersteilzeitmodell vereinbart hatte, das eine zweieinhalb Jahre dauernde Arbeitsphase vorsah. Ihr sollte sich eine ebenso lange dauernde Freistellungsphase anschließen. Der Arbeitnehmer erkrankte aber in der Arbeitsphase wiederholt für länger als sechs Wochen. Der von ihm abgeschlossene Altersteilzeit-Vertrag sah vor, dass er die Hälfte des Zeitraums, in dem er Krankengeld bezog, nacharbeiten müsse. Entsprechend verschob sich der Beginn der Freistellungsphase nach hinten, sodass sie sich um 158 Tage verkürzte. Die Richter des Landgerichts Düsseldorfs gaben dem Arbeitgeber recht und wiesen die Klage des Angestellten zurück, mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer nur Guthaben ansparen kann, wenn er auch tatsächlich zur Arbeit erscheint und kein Krankengeld bezieht. Doch eine gesetzliche Regelung darüber besteht bisher nicht.