Wer sich bei einer Rettung verletzt steht unter Arbeitsschutz

Als ein 14-jähriger Junge im September 2004 auf einem Spielplatz einem sechs Jahre alten Mädchen half, welches hinter einen 1,70 Meter hohen Metallzaun geraten war und sich nicht mehr befreien konnte, verletzte sich dieser nachdem er das Kind über den Zaun auf den Spielplatz zurück brachte. Sein Mittelfinger verfing sich im Zaun und wurde fast abgetrennt. Später musste dieser amputiert werden.

Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil vom 15.06.2010 mit dem Aktenzeichen B 2 U 12/09 R, dass dieser Vorfall den Tatbestand eines Arbeitsunfalls entspricht. Demnach liegt ein Unglücksfall nicht nur dann vor, wenn eine erhebliche Gefahr für das Leib und Leben einer Person vorliegt, sondern auch wenn ein Schaden droht oder die Gefahr für ein individuelles Rechtsgut der Person droht. Bedeutet also, es reichte im vorliegenden Fall aus, dass sich das Mädchen nicht selbständig aus der Situation befreien konnte, somit ihr grundlegendes Recht auf Fortbewegungsfreiheit gestört war.

Das Bundessozialgericht bestätigte somit die in den Vorinstanzen getroffenen Urteile und stellte einen Arbeitsunfall fest.