Archiv der Kategorie: Recht

„Schwarze Liste“ der Versicherer soll transparenter werden

Die deutschen Versicherungsunternehmer haben angesichts massiver Kritik von Datenschützern angegeben, ihre Warndatei mit den Kundendaten, die allgemein als „schwarze Liste“ bekannt ist, für die Betroffenen transparenter zu machen, indem dafür eine „transparente Auskunftdatei“ eingerichtet wird. Dies teilte der Verband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit. Dann können Verbraucher leichter Einblick in die über sie gespeicherten Informationen und Daten verlangen. Wie die GDV auch zugab, beinhaltet diese schwarze Liste bereits circa neun Millionen Einträge. Darin wird nicht nur notiert, ob Kunden viel Schulden gemacht, oder regelmäßig alte Kredite abgelöst haben, sondern zum Beispiel auch, ob ein Kunde „klagefreudig“ ist. Sogar Informationen über die Höhe von Unfall- oder Arbeitsunfähigkeitsversicherungen, werden hier gespeichert und zwischen den Unternehmen ausgetauscht. Der Bund der Versicherten und Datenschutzinitiativen hatten in der Vergangenheit mehrfach die „Geheimniskrämerei der Versicherungswirtschaft“ kritisiert. Mit der geplanten Maßnahme hoffen die Versicherungsunternehmen jetzt, wieder etwas glaubwürdiger zu wirken.

Kirchentag ist kein Bildungsurlaub

Wer Hartz-4 bezieht weiß, dass er täglich durch das ihn verwaltende Jobcenter erreichbar sein muss. Normalerweise beschränken sich die Kontakte auf Post und ab und zu eine Einladung zu einem Beratungsgespräch. Dass bedeutet aber nicht, dass die Mitarbeiter der Arbeitsvermittlung bereit sind, Ausnahmen für die Regel der Verfügbarkeit zuzulassen. Dies musste jetzt auch eine Hamburgerin erfahren, die einen „Bildungsurlaub“ für eine Fahrt nach Dresden, zum dort stattfindenden Evangelischen Kirchentag, beantragt hatte. Prinzipiell steht auch Hartz-4-Empfängern Urlaub zu, allerdings kein Bildungsurlaub, da dieser Arbeitnehmern vorbehalten ist. Für die Fahrt nach Dresden müsse sie also einen Teil des ihr zustehenden dreiwöchigen Urlaubs nutzen, teilte das Jobcenter der Antragstellerin mit. Referent Wolfgang Völker des Diakonischen Werkes Hamburg kritisierte die Entscheidung des Jobcenters: „Warum unterstützt das Jobcenter nicht, wenn Arbeitslose aktiv werden und zu einem Glaubensfest reisen?“ Auch Generalsekretärin Ellen Überschär vom evangelischen Kirchentag Dresden, kann die Entscheidung nicht nachvollziehen und bezeichnete sie als „schwer verständlich und wirklichkeitsfremd“. Beide Kritiker lassen dabei diskret unter den Tisch fallen, dass die Ausübung einer Religion zwar jedem frei steht, aber reine Privatsache ist. Mit der gleichen Argumentation könnte ein Hobby-Taubenzüchter, Bildungsurlaub für die Teilnahme an einem Hobbytaubenzüchterkongress verlangen. Weder die Ausübung von Religionen, noch die private Taubenzucht ist verboten. Für Hartz-4-Empfänger gilt allerdings ebenso wie für Arbeitnehmer, dass sie damit verbundene Tätigkeiten in ihrer Freizeit ausüben müssen. Eine Reise zum Evangelischen Kirchentag als „Bildungsurlaub“ zu deklarieren entbehrt zwar nicht einer gewissen Komik, doch mit einer Absage hätte auch die Hamburger Antragstellerin rechnen müssen.

Glücksspielverbot für Hartz-4-Empfänger?

Mit einer einstweiligen Verfügung gegen die Westlotto GmbH, hat das Kölner Landgericht den Verkauf von Losen und Lotto-Scheinen an Hartz-4-Empfänger oder Personen, die wie Hartz-4-Empfänger „aussehen“ untersagt. Die Westlotto GmbH darf keine Rubbellose oder Wettscheine verkaufen, wenn sie den Eindruck haben die Käufer würden „Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen, insbesondere Hartz-IV-Empfänger sind“. Mit einer Geldstrafe von bis zu 250.000 Euro drohte das Gericht bei Zuwiderhandlung. Derweil laufen nicht nur Hartz-4-Empfänger Sturm gegen dieses Urteil. Erstens wäre dies ein Eingriff in die persönliche Entscheidungsfreiheit der Betroffenen, der dem Grundgesetz widerspricht. Zweitens müssten Angestellte von Lottoläden Kunden die ihnen nicht „ordentlich“ genug erscheinen ablehnen. Dies stellt eine nicht hinnehmbare Diskriminierung dar. Drittens ist es unmöglich für einen Kunden zu beweisen, dass er NICHT Hartz-4 bezieht, oder sich Lottoscheine leisten kann. Ganz abgesehen davon ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Hartz-4-Empfänger von Staat und Arbeitsämtern nicht gegen seinen Willen als Hartz-4-Empfänger geoutet werden darf. So ist es beispielsweise strikt untersagt, ohne Einwilligung des Betroffenen den Vermieter eines Leistungsempfängers, oder andere Personen seines Umfeldes zu informieren – aus welchem Grund auch immer. WZ Lotto-Sprecher Axel Weber reagiert entsprechend schockiert: „Ich kann doch niemandem ansehen, ob er Hartz-IV-Empfänger ist. Wir werden diese Entscheidung des Gerichts selbstverständlich akzeptieren, streben aber eine schnelle Klärung in einem Hauptverfahren an“. Das Gericht urteilte nach eigenen Angaben mit Hinweis, auf den seit drei Jahren geltenden Glücksspielstaatsvertrag der helfen soll, die Spielsucht zu bekämpfen. Das dieses Urteil ein nicht haltbares und besonders dämliches Urteil ist, hätte sich der Richter allerdings denken können. Nicht nur der Ex-Verteidigungsminister scheint während seines Studiums geschlafen zu haben.

Schadensersatz bei falscher Berechnungen der Rendite

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass Anlagevermittler bei falschen Berechnungen der Rendite für ihre Produkte haften und Schadensersatz leisten müssen. Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar vor fast 14 Jahren in einen geschlossenen Immobilienfonds investiert. Die prognostizierte Wertsteigerung fand zwar statt, aber der Anlagevermittler hatte eine, vom Fondsanbieter erstellte Berechnung, anhand der eingezahlten Summe vorgenommen und dabei die einbehaltenen Gebühren und Provisionen nicht berücksichtigt. Die dadurch entstandene Gewinndifferenz, muss der Fondsbetreiber dem Ehepaar jetzt ersetzen. Durch dieses Urteil ist zu erwarten, dass eine umfangreiche Klagewelle auf ihn und andere Fondsanbieter zukommen wird.

Alte Sparbücher verlieren Gültigkeit nicht

Entgegen bisherigen Verlautbarungen der Kreditinstitute, hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass auch alte Sparbücher als Beweis für Forderungen gegen die jeweilige Bank ausreichend sind. Seit Jahren schon versuchen Banken bei „vergessenen“ Sparbüchern, sich um die Auszahlung des Guthabens und vor allem der angefallenen Zinsen zu drücken. Im vorliegenden Fall ging es um ein Sparbuch, auf dem es 50 Jahre lang keine Einzahlungen oder Abhebungen gegeben hatte. Der Erbe des Besitzers fand das Sparbuch auf dem mehr als 100.000 DM Guthaben verzeichnet war. Die Bank bezweifelte die Echtheit des Buches an und verweigerte die Zahlung. Dabei versuchte die Bank den Anspruch auf das Geld damit abzuweisen, dass sie keine Unterlagen über das Konto mehr hätte. Dies jedoch, so entschied der Richter, ist allein das Problem der Bank. Der Kunde hat sich mit Vorlage des Sparbuchs ausreichend legitimiert.