Eine wegweisende Entscheidung hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin getroffen. Demzufolge dürfen Ärzte unheilbar kranken Menschen in Ausnahmefällen auch tödliche Medikamente für einen Suizid überlassen. Das diesbezügliche Verbot verstößt laut Gericht gegen die Berufs- und Gewissensfreiheit der Ärzte, die ihnen im Grundgesetz garantiert wird. Verhandelt wurde eine Klage des Sterbehilfevereins Dignitate, dem die Berliner Ärztekammer vor vier Jahren untersagt hatte, Todkranken auf Wunsch tödliche Medikamente zu verschreiben und dies mit der „ärztlichen Ethik“ begründet. Das Gericht bestätigte zwar, dass organisierte Sterbehilfe, wie sie im Sterbehilfeverein Dignitate angeboten wird, grundsätzlich verboten werden könnte, aber ein uneingeschränktes Verbot, wie von der Ärztekammer formuliert, geht zu weit, da jeder behandelnde Ärzte dadurch in Gewissenskonflikte geraten kann, wenn eine andere Leidensbegrenzung von Patienten nicht möglich ist.
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Neuregelung der Organspende beschlossen
Alle Fraktionen des Bundestags, haben sich inzwischen für eine Neuregelung, der in Deutschland geltenden Gesetze, für die Organspende ausgesprochen. Auch über die Art der Änderung herrscht weitestgehend Übereinstimmung. Derzeit ist in Deutschland niemand Organspender, der sich nicht extra als solcher registrieren lässt. Wie der Grünen-Fraktionschef Jürgen Trittin kritisierte, befürworten viele Menschen zwar die Organspende, vergessen aber, dies schriftlich festzuhalten. Dadurch gehen viele mögliche Spenderorgane verloren. Aktuell warten 12.000 Patienten auf ein Spenderorgan, für die jedoch nur 1.400 Organe zur Verfügung stehen. Andere Optionen, wie beispielsweise die Widerspruchsregel, werden jedoch von den Grünen und allen anderen Parteien abgelehnt. Bei der Widerspruchsregel ist prinzipiell jeder Mensch bei seinem Tod Spender, es sei denn er verbietet dies explizit. Obwohl dies das effektivste System ist, wodurch auch der Organmangel sofort beendet wäre, traut sich keine der deutschen Parteien diese zu vertreten. Lediglich Linken-Fraktionschef Gregor Gysi erklärte, dass er die Widerspruchslösung favorisierte, er aber aus Mangel an Zustimmung dafür, auch für den neuen Gesetzentwurf stimmen werde. CDU-Politiker, wie Volker Kauder, halten Organspende für einen „Akt der Nächstenliebe“, der eine persönliche Entscheidung sei. Auch die Option einer Pflicht für jeden Bürger, sich für oder gegen eine Organspende zu entscheiden, erhielt keine Mehrheit. Statt dessen soll in Zukunft jeder Bürger einen Informationsbrief von der Bundesregierung erhalten, in dem danach gefragt wird, ob er zur Organspende bereit sei, oder nicht. Einen Zwang dieses Schreiben zu beantworten, gibt es allerdings nicht. „Die Krankenkassen werden den Grundsatz der Freiwilligkeit der Entscheidung eines jeden einzelnen Versicherten berücksichtigen. Dies schließt auch die Ergebnisoffenheit der Aufklärung mit ein und berücksichtigt auch Fragen beim Zusammentreffen von Organspendeerklärung und Patientenverfügung“, erklärte das Bundesgesundheitsministerium.
Versicherung: Bezugsberechtigt nach Scheidung
Wie das Oberlandesgericht Koblenz jetzt in einem Urteil bestätigte, bleiben Ehepartner auch nach einer Scheidung bezugsberechtigt als Nutznießer einer Lebensversicherung, wenn der Versicherte es versäumt hat, den geschiedenen Partner als Begünstigten in der Versicherung zu streichen und durch den eventuell neuen Ehepartner zu ersetzen. Zwar fällt ein geschiedener Ehepartner als automatischer Erbe aus, doch eine vereinbarte Bezugsberechtigung von privaten Lebens- und Rentenversicherungen, bleibt davon unberührt. Im vorliegenden Fall hatte die Witwe eines Mannes geklagt, dessen Lebensversicherung an seine geschiedene Frau ausbezahlt worden war, da diese in der Police als Begünstigte für den Fall seines Todes eingetragen war. Anzunehmen, die Versicherungssumme sollte der ehemaligen Ehefrau zugesprochen werden, sei lebensfremd, argumentierte die Klägerin. Dies jedoch wiesen die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts als unbegründet ab. Eine Änderung über die Auszahlung der Todesfallleistung hätte vom Versicherten zu Lebzeiten schriftlich erfolgen müssen. Geschieht dies nicht ist davon auszugehen, dass die eingetragene Person bezugsberechtigt ist. Wichtig zu wissen bei einer zweiten Heirat ist auch, dass der Eintrag „Ehemann/Ehefrau“ in der Versicherungspolice nicht bedeutet, dass der aktuelle Ehepartner gemeint ist. Wird nicht der Name des Partners explizit genannt, gilt immer derjenige Partner als bezugsberechtigt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Versicherten verheiratet war.
Altersvorsorge immer dringender
Selbst für sein Alter vorzusorgen, wird immer dringender. Inzwischen raten sämtliche Finanzexperten aus Politik und Wirtschaft, sich rechtzeitig durch eine private Altersvorsorge abzusichern. Dies könnte, wenn es nach dem Willen der sogenannten Wirtschaftsweisen geht, demnächst noch früher notwendig werden. So hat der Sachverständigenrat der Wirtschaftsweisen jetzt mittels einer neuen Analyse vorgebracht, dass eine weitere Anhebung des Renteneintrittsalters von 67 auf 69 notwendig sei. „Der Sachverständigenrat geht davon aus, dass die weiter steigende Lebenserwartung etwa ab dem Jahr 2045 ein gesetzliches Renteneintrittsalter von 68 Jahren und im Jahr 2060 von 69 Jahren erforderlich macht“, erklärte Wolfgang Franz, der Chef des Sachverständigenrats in einem Interview mit der „Rheinischen Post“. Ohne diese weitere Anhebung des Renteneintrittsalters, sei die Finanzierung des deutschen Sozialstaates, aufgrund der steigenden Lebenserwartung, nicht mehr zu gewährleisten. Allerdings sinken gleichzeitig die Chancen älterer Arbeitnehmer auf einen Arbeitsplatz, so dass Altersarmut langfristig für immer mehr Deutsche schon vor dem Rentenbeginn eine wachsende Gefahr darstellt. Umso wichtiger ist es, frühzeitig geeignete Sparmodelle zu finden, die eine flexible Reaktion auf eventuell anstehende Arbeitslosigkeit im Alter und einen gesicherten Lebensabend ermöglichen.
Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde für den Westen Deutschlands ab dem kommenden Jahr wieder angehoben und erreicht damit die selbe Höhe, wie im Jahr 2010. Als Grund wurden die um 2,09 Prozent gestiegenen Löhne angegeben, für die entsprechend höhere Sozialabgaben notwendig wären. In den Ost-Bundesländern ändert sich an den Abschlägen nichts. Dort liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung auch 2012 bei 4.800 Euro pro Monat. In den alten Bundesländern steigt sie dagegen auf 5.600 Euro monatlich. Das entspricht für Gutverdiener einer höheren Belastung von 9,80 Euro monatlich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung erhöht sich ebenfalls ab dem 1. Januar von derzeit 3.712,50 Euro auf 3,825 Euro. Die neue Versicherungspflichtgrenze liegt dann bei 4.237,50 Euro, im Gegensatz zu bisher 4.125 Euro.