Archiv der Kategorie: Recht

Bezeichnung Fleisch nur, wenn auch Fleisch drin ist

Das Verwaltungsgericht in Berlin hat nun ein Urteil gesprochen, in dem es um die Bezeichnung „Putenbrust-Fleischspieß“ der Produkte von zwei Fleischproduzenten aus Baden-Württemberg und Niedersachsen ging. Das Veterinäramt nahm es als Verbrauchertäuschung auf, dass die „Fleischspieße“ nicht, wie vom Verbraucher angenommen, aus stückigem Fleisch bestünden.

Die Fabrikanten klagten vergeblich gegen drei Berliner Bezirksämter. Das Verwaltungsgericht bestätigte im Urteil mit den Aktenzeichen VG 14 A 133.07, VG 14 K 3.10 und VG 14 K 4.10 die Irreführung. Produkte mit der Bezeichnung „Fleisch“ müssten aus gewachsenem Fleisch bestehen, die Klage wurde abgewiesen.

Das Produkt der Hersteller war zerkleinertes Brustfleisch von Puten, welches die Stärke einer Briefmarke besaß und mit Gewürzen und Zusatzstoffen vermischt wurde und danach auf einem Holzspieß mit Marinade „verfeinert“ wurde.

Das Gesetz schreibt jedoch genau vor, wie die Lebensmittel hergestellt werden müssen. Aus den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches geht hervor, dass Geflügelfleischspieße mindestens zu zwei Dritteln aus Geflügelfleisch bestehen müssen.

Heizkosten: Mieter in der Pflicht

Die Heizkostenverordnung legt unter anderem fest, das Vermieter ihre vermieteten Wohnungen mit angemessenen Heizkostenmessgeräten ausstatten müssen. Das bedeutet allerdings auch, das der Mieter verpflichtet ist, dafür eventuell notwendige Umbauten in seiner Wohnung zu dulden. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof aufgrund einer Klage, weil ein Mieter Handwerkern den Zutritt zur Wohnung verwehrt hatte. Diese wollten ein Gerät einbauen, dass die vom Fallrohr der Heizung abgegebene Wärme mißt.

Außerdem sollte eine Umprogrammierung dafür sorgen, dass die verbrauchte Wärme zukünftig per Funk abgelesen werden kann. Nun kann man darüber geteilter Meinung sein, mit welchen Mitteln die Energiekonzerne versuchen, noch ein paar Euro mehr aus den Verbrauchern zu quetschen. Auch der Gedanke, dass der Energieverbrauch zukünftig jederzeit per Funk, also unbemerkt, festgestellt werden kann, ist nicht angenehm.

Aber zumindest auf diesem Weg der Zutrittsverweigerung, ist es nicht möglich, dagegen anzugehen.

Betrug bei Energieeffizienzklassen

Stichprobenartige Kontrollen der Rechtmäßigkeit von getroffenen Aussagen über die Energieeffizienz von Elektrogeräten, haben ergeben, dass diese besonders im Internet gern „aufgehübscht“ wird. So warben beispielsweise Anbieter von Waschmaschinen mit der Energieeffizienzklasse „A+“, für Geräte die lediglich ein „G“ verdienten. Außerdem werden „A+“ und „A++“ nur für Kühlschränke, aber niemals für Waschmaschinen vergeben.

Dadurch fiel auf, dass es sich lohnen würde, die angegebenen Energiesparvorteile der Geräte mal zu prüfen. Auch getroffene Werbeaussagen wie „30 Prozent sparsamer als Energieeffizienzklasse A“, ist ohne einen Bezug zu der Leistung der Maschine völlig nutzlos. Als Kavaliersdelikte, werden solche „Schummeleien“ zur Erhöhung des Absatzes gern betrachtet. Doch es handelt sich um einen strafbaren Verstoß gegen die Verordnung zur Kennzeichnung des Energieverbrauches, der zukünftig auch im Internet nicht mehr Folgenlos bleiben wird.

Blockmodell: Altersteilzeit nicht für jeden Arbeitnehmer sinnvoll

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 2.11.2009, dass sich in Fällen einer längeren Erkrankung die vereinbarte Arbeitsphase verlängern kann (Az. 14 Sa 811/09). Dies gilt in dem sogenannten „Blockmodell„. Es wird zwar Teilzeit genannt, jedoch arbeitet der Arbeitnehmer mit der vollen Arbeitszeit weiter und erhält nur die Hälfte seines Gehaltes ausbezahlt. Der Rest wird für die anschließende Freistellungsphase angespart, in dieser man dann das Guthaben ausbezahlt bekommt. In der Praxis hat sich dieses Modell durchgesetzt. Doch nicht für jeden Angestellten ist dieses Modell sinnvoll. Bei Arbeitnehmer mit durchschnittlich mehreren und längeren Krankheitstagen sollten das „Blockmodell“ nicht wählen.So erging es einem Angestellten, der ein Altersteilzeitmodell vereinbart hatte, das eine zweieinhalb Jahre dauernde Arbeitsphase vorsah. Ihr sollte sich eine ebenso lange dauernde Freistellungsphase anschließen. Der Arbeitnehmer erkrankte aber in der Arbeitsphase wiederholt für länger als sechs Wochen. Der von ihm abgeschlossene Altersteilzeit-Vertrag sah vor, dass er die Hälfte des Zeitraums, in dem er Krankengeld bezog, nacharbeiten müsse. Entsprechend verschob sich der Beginn der Freistellungsphase nach hinten, sodass sie sich um 158 Tage verkürzte. Die Richter des Landgerichts Düsseldorfs gaben dem Arbeitgeber recht und wiesen die Klage des Angestellten zurück, mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer nur Guthaben ansparen kann, wenn er auch tatsächlich zur Arbeit erscheint und kein Krankengeld bezieht. Doch eine gesetzliche Regelung darüber besteht bisher nicht.

Wer sich bei einer Rettung verletzt steht unter Arbeitsschutz

Als ein 14-jähriger Junge im September 2004 auf einem Spielplatz einem sechs Jahre alten Mädchen half, welches hinter einen 1,70 Meter hohen Metallzaun geraten war und sich nicht mehr befreien konnte, verletzte sich dieser nachdem er das Kind über den Zaun auf den Spielplatz zurück brachte. Sein Mittelfinger verfing sich im Zaun und wurde fast abgetrennt. Später musste dieser amputiert werden.

Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil vom 15.06.2010 mit dem Aktenzeichen B 2 U 12/09 R, dass dieser Vorfall den Tatbestand eines Arbeitsunfalls entspricht. Demnach liegt ein Unglücksfall nicht nur dann vor, wenn eine erhebliche Gefahr für das Leib und Leben einer Person vorliegt, sondern auch wenn ein Schaden droht oder die Gefahr für ein individuelles Rechtsgut der Person droht. Bedeutet also, es reichte im vorliegenden Fall aus, dass sich das Mädchen nicht selbständig aus der Situation befreien konnte, somit ihr grundlegendes Recht auf Fortbewegungsfreiheit gestört war.

Das Bundessozialgericht bestätigte somit die in den Vorinstanzen getroffenen Urteile und stellte einen Arbeitsunfall fest.