Bezeichnung Fleisch nur, wenn auch Fleisch drin ist

Das Verwaltungsgericht in Berlin hat nun ein Urteil gesprochen, in dem es um die Bezeichnung „Putenbrust-Fleischspieß“ der Produkte von zwei Fleischproduzenten aus Baden-Württemberg und Niedersachsen ging. Das Veterinäramt nahm es als Verbrauchertäuschung auf, dass die „Fleischspieße“ nicht, wie vom Verbraucher angenommen, aus stückigem Fleisch bestünden.

Die Fabrikanten klagten vergeblich gegen drei Berliner Bezirksämter. Das Verwaltungsgericht bestätigte im Urteil mit den Aktenzeichen VG 14 A 133.07, VG 14 K 3.10 und VG 14 K 4.10 die Irreführung. Produkte mit der Bezeichnung „Fleisch“ müssten aus gewachsenem Fleisch bestehen, die Klage wurde abgewiesen.

Das Produkt der Hersteller war zerkleinertes Brustfleisch von Puten, welches die Stärke einer Briefmarke besaß und mit Gewürzen und Zusatzstoffen vermischt wurde und danach auf einem Holzspieß mit Marinade „verfeinert“ wurde.

Das Gesetz schreibt jedoch genau vor, wie die Lebensmittel hergestellt werden müssen. Aus den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches geht hervor, dass Geflügelfleischspieße mindestens zu zwei Dritteln aus Geflügelfleisch bestehen müssen.