Archiv der Kategorie: Recht

Steuerliche Erleichterung für Existenzsichernde Maßnahmen

Muss ersatzweise eine Wohnung angemietet werden, weil aufgrund eines nicht änderbaren Umstandes die eigene Wohnung nicht bewohnbar ist, ist die daraus entstehende Miete als ausergewöhnliche Belastung abzusetzen. Dies entschied das BFH und kippte damit die Entscheidung des ablehnenden Finanzamtes. Die angegebene Begründung besagt, dass es sich in einem solchen Fall um eine existenzsichernde Notwendige Ausgabe handelt. Zu beachten ist, dass dabei auch nachweislich kein Verschulden des Antragstellers vorliegen darf und die ersatzweise angemietete Wohnung in Größe und Mietpreis angemessen sein muss. Dies gilt allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum. Ist die eigene Wohnung wieder bewohnbar, erlischt die steuerliche Erleichterung. Stellt sich heraus, dass die ursprüngliche Wohnung dauerhaft nicht mehr bewohnbar ist, fällt die Möglichkeit die Miete für die Ersatzwohnung abzusetzen in dem Moment weg, in dem diese Tatsache erkennbar ist.

Steuerliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft!

Das die Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe steuerrechtlich schlechter gestellt ist, hat das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil als nicht vereinbar mit dem Grundgesetz abgelehnt. Lebenspartner, die wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten Parnterschaft leben, haben das gleiche Recht auf den Erhalt des Lebensstandards, falls ein Partner stirbt. Reagiert hatte das BVG auf die Verfassungsbeschwerde zweier Betroffener.

Bis zum 31. Dezember muss der Gesetzgeber, eine mit der Verfassung übereinstimmende neue Regelung ausarbeiten, die dann auch nachträglich für Altfälle wirksam ist. Im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 der Bundesregierung, ist bereits eine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft in den Bereichen Erbschafts- und Schenkungssteuer vorgesehen.

Fahren Sie bei doppelter Haushaltsführung nicht nach Hause

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln (FG Köln, Urteil vom 27.1.2010, Az. 4 K 2882/07), sind Flug- und Fahrtkosten für den Besuch des Ehepartners und der minderjährigen Kinder am Beschäftigungsort als Werbungskosten in der Steuererklärung abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder aus beruflichen Gründen an einer Heimreise verhindert ist. Diese Rechtssprechung gab es schon in den 60er und 70er Jahren vom Bundesfinanzhof.

Damals waren die Gründe:

  • Urteil vom 3.11.1965, Az. VI 14/65 U, BFH. Einer Ehefrau wurden die Flugkosten für eine Reise nach Japan gewährt, nachdem ihr Mann aus beruflichen Gründen für acht Monate dort ansässig war. Es spielte dabei keine Rolle, dass die Frau vier Monate in Japan verbrachte.
  • Urteil vom 2.7.1971, Az. VI R 35/68, BFH. Ein Angestellter mit Wohnsitz in Berlin war in Bayern beschäftigt und wurde dort von Frau und Kind besucht. Die Fahrtkosten wurden anerkannt, obwohl der Besuch vier Wochen lang dauerte.
  • Urteil vom 21.8.1974, Az. VI R 201/72, BFH. Die Fahrtkosten einer Chefarzt-Frau wurden anerkannt, weil ihr Ehemann wegen Sonntagsdienst an einer Heimreise verhindert war und sie ihn deshalb besuchte.

Doch nicht anerkannt werden Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft, auch wenn die Verkehrsmittel in jedem Falle frei wählbar sind. (BFH, Urteil vom 21.8.1974, Az. VI R 201/72).

Behindertes Kind: Außergewöhnliche Belastungen absetzen

Kosten, die durch besondere Aufwendungen für ein behindertes Kind entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählt auch, die für das Kind angesparte Altersvorsorge. Bisher haben die Finanzämter das Absetzen dieser Beträge mit dem Hinweis verweigert, dass Kind sei nicht bedürftig und müsse erst die von den Eltern angelegten Ersparnisse für die Altersvorsorge aufbrauchen. Eine unzumutbare Haltung, die jetzt vom BFH als unzulässig erklärt wurde. Wenn abzusehen ist, dass ein Kind nicht in der Lage sein wird, für seine Altersvorsorge selber aufzukommen, muss diese als unantastbar gelten. Damit können die aktuell anstehenden zusätzlichen Aufwendungen auch als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Als Einschränkung wurde angegeben, dass das Vermögen „maßvoll“ sein solle. Ab welcher Summe genau dieses „maßvoll“ überschritten ist, wurde nicht festgelegt. Damit können auch zukünftig Auseinandersetzungen mit den jeweiligen Finanzämtern nicht ausgeschlossen werden.

Gesundheitsreform verstößt gegen Grundgesetz

Die SPD hält die neue Gesundheitsreform der Schwarz-Gelben Regierung ohnehin für unsozial, doch nun kommen die Sozialdemokraten nach einem Gutachten zu dem Schluss, dass die Reform gegen das Grundgesetz verstößt. Dem Tagesspiegel vorliegenden Gutachten von Juraprofessor Ingwer Ebsen von der Universität Frankfurt am Main kommt zu dem Ergebnis, dass die Reform möglicherweise an einem zentralen Punkt gegen das Grundgesetz verstößt. Der von Gesundheitsminister Philipp Rösler für Geringverdiener geplante Sozialausgleich berge ein „hohes verfassungsrechtliches Risiko“ und stelle das Leitprinzip der Krankenversicherung auf den Kopf, heißt es von dem Experten. Ebsen geht in seinem 12-Seitigen Gutachten besonders auf die Ungleichbehandlung ein. Für die Berechnung des Sozialausgleichs moniert der Experte werden nicht alle beitragspflichten Einnahmen zu Grunde gelegt, sondern nur das Hauptarbeitsentgelt oder die gesetzliche Rente. Zur Ungleichbehandlung führt die SPD mit Karl Lauterbach ein konkretes Beispiel an: Rentner A, der über eine kleine gesetzliche Rente verfügt, erhält den Sozialausgleich. Nicht berücksichtigt wird, dass er nur kurz als Angestellter gearbeitet hat, bevor er eine Beamtenlaufbahn eingeschlagen hat, aus der er inzwischen eine hohe Pension bezieht. Rentner B, der zwar eine höhere gesetzliche Rente überwiesen bekommt als A, aber insgesamt über weniger Einkünfte verfügt, erhält hingegen keinen oder nur weniger Sozialausgleich. Union und FDP hatten sich vor der Sommerpause auf Grundzüge geeinigt und dies führte zu dem Beschluss, dass künftig alle Kostensteigerungen im Gesundheitswesen den Versicherten aufgebürdet werden. Übersteigt der Zusatzbeitrag zwei Prozent des Bruttoeinkommens, soll der Versicherte einen Sozialausgleich erhalten. Um die Zustimmung des Bundesrates zu vermeiden ist der bisherige Ausgleich über das Steuersystem, um das gesamte Einkommen der Krankenkassenmitglieder zu berücksichtigen, umgewandelt worden in den Ausgleich entweder über den Arbeitgeber oder den Rentenversicherungsträger. Ob die neue Gesundheitsreform nach der endgültigen Schlussfassung immer noch gegen das Gesetz verstößt ist allerdings in dem Gutachten dennoch unklar. Die Erläuterungen von Ebsen sind, wie er selber sagt nur vorläufig, aber es gehe ihm vielmehr darum, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und im wesentlichen unstrittiger Verfassungsdogmatik eine Risikoanalyse zu erstellen.