Wie das Oberlandesgericht Koblenz jetzt in einem Urteil bestätigte, bleiben Ehepartner auch nach einer Scheidung bezugsberechtigt als Nutznießer einer Lebensversicherung, wenn der Versicherte es versäumt hat, den geschiedenen Partner als Begünstigten in der Versicherung zu streichen und durch den eventuell neuen Ehepartner zu ersetzen. Zwar fällt ein geschiedener Ehepartner als automatischer Erbe aus, doch eine vereinbarte Bezugsberechtigung von privaten Lebens- und Rentenversicherungen, bleibt davon unberührt. Im vorliegenden Fall hatte die Witwe eines Mannes geklagt, dessen Lebensversicherung an seine geschiedene Frau ausbezahlt worden war, da diese in der Police als Begünstigte für den Fall seines Todes eingetragen war. Anzunehmen, die Versicherungssumme sollte der ehemaligen Ehefrau zugesprochen werden, sei lebensfremd, argumentierte die Klägerin. Dies jedoch wiesen die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts als unbegründet ab. Eine Änderung über die Auszahlung der Todesfallleistung hätte vom Versicherten zu Lebzeiten schriftlich erfolgen müssen. Geschieht dies nicht ist davon auszugehen, dass die eingetragene Person bezugsberechtigt ist. Wichtig zu wissen bei einer zweiten Heirat ist auch, dass der Eintrag „Ehemann/Ehefrau“ in der Versicherungspolice nicht bedeutet, dass der aktuelle Ehepartner gemeint ist. Wird nicht der Name des Partners explizit genannt, gilt immer derjenige Partner als bezugsberechtigt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Versicherten verheiratet war.
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Die richtige Geldanlage für ihr Kind
Um für die spätere Ausbildung ihrer Kinder vorzusorgen, beginnen viele Eltern und Großeltern gleich nach der Geburt eines Kindes mit der Suche nach einer passenden Sparanlage. Am beliebtesten ist dabei noch immer das Sparbuch, da hier das Geld jederzeit verfügbar und die Sicherheit sehr hoch ist. Allerdings sind die Zinsen entsprechend niedrig, was allmählich zu einem Abflauen des Sparbuch-Booms führt. Eine positivere Entwicklung lässt sich dagegen bei Tagesgeldkonten feststellen. Auch über das hier angelegte Geld kann, trotz höherer Zinsen, täglich verfügt werden. Der Nachteil ist, dass die meisten Tagesgeldkonten ihre angebotenen Zinsen nur über kürzere Zeiträume festschreiben und deswegen das Geld eventuell öfter „umgeschichtet“ werden muss. Mit mindestens 10 Jahren Laufzeit wesentlich langfristiger, aber bei nicht garantierten Zinsen, sind Fondsparpläne in der Regel wesentlich attraktiver, da sie durchschnittlich drei- bis viermal so hohe Zinsen erwirtschaften, wie Sparbücher oder Tagesgeldkonten. Allerdings kann bei dieser Anlageform während der Laufzeit nicht über das Geld verfügt werden, weshalb es sich eher für langfristige Pläne, zum Beispiel als Rücklage für ein mögliches Studium eignet. Deshalb ist es von Vorteil, geplante Anlagen auf mindestens zwei verschiedene Anlageformen aufzuteilen, um für eventuell anfallende Sonderkosten des Nachwuchses eine Reserve zu haben.
Sonderzahlungen vorteilhaft in Altersvorsorge investieren
Die jetzt anstehenden Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld, oder noch zu zahlende Überstunden, können gut in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. Davon profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Je nach Höhe der offenen Sonderzahlungen können so bis zu 2.640 Euro eingespart werden. Der Arbeitnehmer spart bis zu vier Prozent im Jahr die Steuer, wenn das Geld in eine Altersvorsorge investiert wird. Arbeitgeber wiederum müssen in dem Fall keine Sozialversicherungsbeiträge für diese Summe mehr zahlen. Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass ein prozentualer Teil des Arbeitslohnes in eine betriebliche Altersvorsorge investiert wird. Alternativ muss das Finanzamt auch Anerkennen, wenn die so vereinbarte Vorsorgeleistung in eine Lebensversicherung, oder in eine Absicherung für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit eingezahlt wird. Ist eine solche Vereinbarung vorhanden, werden auch Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, oder angesparte Überstunden, als Entgeldumwandlung vom Finanzamt anerkannt.
Änderung des Zahlungsbeginns bei Rentenverträgen
Wer plant in naher Zukunft einen Rentenversicherungsvertrag abzuschließen, sollte die mit dem neuen Jahr einhergehenden Änderungen mit beachten. So gilt für alle Riester– und Rürup-Verträge, dass ab dem 1.1. 2012 der früheste Auszahlungsbeginn einer Rentenversicherung bei 62 Jahren liegt. Wer lieber schon ab 60 Jahren seine angesparte Rente ausgezahlt bekommen will, hat nur noch vier Wochen Zeit, um einen Rentenvertrag abzuschließen. Wer umgekehrt lieber später das gesparte Geld in Anspruch nehmen will, um höhere Beträge sparen zu können, der kann problemlos den Auszahlungstermin nach hinten hinaus schieben. Zwar ist bei vielen Versicherungen der Zahlungsbeginn staatlich unterstützter Rentenverträge an den Beginn des staatlichen Renteneintrittsalters gekoppelt, vorgeschrieben ist eine „pünktliche“ Zahlung allerdings nicht. Lediglich eine frühere Auszahlung ist nicht möglich. „Die Riester-Rente dient der Altersvorsorge. Deshalb zahlen wir Ihre Rente frühestens ab 60 [noch] und spätestens mit 85 Jahren aus“, erläutert beispielsweise die Allianz-Versicherung. Allerdings ist es schwierig für Jahrzehnte im Voraus festzulegen, wann man die ersten Rentenzahlungen benötigt. Deshalb ist es sinnvoll sich eine Versicherungsgesellschaft zu suchen, die flexibel auf Terminverschiebuns-Wünsche durch die Kunden reagiert. So ist es zum Beispiel bei der Debeka möglich, bis zu einem Monat vor Eintritt der geplanten ratierlichen Zahlung den Termin zu verschieben. Je später der erste Auszahlungsterm ist, umso höher ist in der Regel die Auszahlung.
Neues Gesetz zur Familienpflegezeit
Im Bundestag wurde jetzt ein neues Gesetz zur Familienpflegezeit beschlossen, dass am 1. Januar 2012 in Kraft treten wird. Demnach haben pflegende Angehörige jetzt mehr Rechtssicherheit, wenn sie aufgrund der zusätzlichen Belastung ihre Arbeitszeit reduzieren müssen. Das Gesetzt sieht vor, dass Betroffene ihre Arbeitszeit für maximal zwei Jahre um bis zu 50 Prozent verkürzen können und während dieser Zeit 75 Prozent ihres bisherigen Lohnes erhalten. Um die Arbeitgeber nicht zu stark zu belasten, müssen die Beschäftigten nach der Pflegezeit so lange Vollzeit für ebenfalls nur 75 Prozent des Gehaltes arbeiten, bis das Soll wieder ausgeglichen wurde. Bis dahin haben die Unternehmen die Möglichkeit, die höheren Kosten durch einen staatlichen zinslosen Kredit auszugleichen, den sie im Fall des Todes der Arbeitnehmer nicht zurückzahlen müssen. Allerdings haben die pflegenden Angehörigen keinen Rechtsanspruch auf die Pflegezeit, so dass sie von der Zustimmung der Unternehmen abhängig sind. Trotzdem bezeichnete die Bundesfamilienministerin, Kristina Schröder (CDU), von einem „innovativen Modell“, durch das wichtige Probleme gelöst würden. Auch sei die Familienpflegezeit durchaus attraktiv für kleine und mittelständische Unternehmer. Ein Forsaumfrage, in der fünfzig Prozent der befragten Unternehmer das Gesetz als unzureichend kritisierte, bestätigt dies allerdings nicht. Für Betroffene und Sozialverbände ist vor allem der fehlende Rechtsanspruch kritikwürdig. Freiwillige Vereinbarungen dieser Art gibt es bereits in vielen Betrieben. Gerade wenn Firmen nicht zu Konzessionen bereit sind, wäre eine rechtliche Unterstützung der Pflegeangehörigen notwendig. Diese fehlt jedoch weiterhin. Die SPD-Abgeordnete Petra Crone verwies darauf, dass die Notwendigkeit einer Neuregelung bereits jetzt feststünde.