Rund eine Milliarde Euro verschenken die Deutschen jedes Jahr, indem sie ihr Geld auf schlecht verzinsten Sparbüchern ruhen lassen. Während Sparbücher durchschnittlich noch unter einem Prozent an Zinsen einbringen, würden die Anleger für das Geld auf Tagesgeldkonten im Schnitt 1,98 Prozent, also das doppelte an Zinszahlungen erhalten, wie der Finanzexperte Udo Keßler, im Auftrag der „Süddeutschen Zeitung“ ausrechnete. „Viele Anleger werden dem Sparbuch selbst dann noch treu bleiben, wenn Banken gar keine Zinsen mehr zahlen“, spottete der Experte über die Beliebtheit des Sparbuchs bei deutschen Sparern. Bei einem Betrag von 10.000 Euro, der statt auf einem Sparbuch auf einem Tagesgeldkonto geparkt würde, kämen in zehn Jahren 1.137 Euro mehr an Gewinn heraus, obwohl auch dort das Geld täglich verfügbar wäre.
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Vorsicht vor Rentenlücke bei Teilzeitbeschäftigung
Nach Angaben des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung e.V., hat sich die Zahl der Teilzeitbeschäftigten in den vergangenen zehn Jahren um drei Millionen erhöht. Mit jetzt zehn Millionen Teilzeitarbeitern entspricht das einer Steigerung um 43 Prozent. Vor allem Frauen sind – freiwillig, oder unfreiwillig – häufig nur in Teilzeitarbeit tätig. 45 Prozent aller erwerbstätigen Frauen, arbeiten inzwischen Teilzeit. 2010 waren es noch 38 Prozent Arbeitnehmerinnen, auf die das zutraf. Im Gegensatz dazu arbeiten nur 10 Prozent aller erwerbstätigen Männer in Teilzeit, obwohl sich auch ihre Zahl seit 2010 um 100 Prozent gesteigert hat. Frauen sind oft schneller bereit, für eine Firma in Teilzeit zu arbeiten, wenn sie nebenbei noch eine Familie zu versorgen hat. Allerdings darf dabei nicht vergessen werden, dass die verringerte Arbeitszeit auch eine erhebliche Verringerung der späteren gesetzlichen Rentenhöhe nach sich ziehen wird. Wer sich freiwillig, zum Beispiel aus familiären Gründen, dafür entscheidet nur Teilzeit zu arbeiten, muss beizeiten mit einer zusätzlichen Rentenversicherung für das Alter vorsorgen. Auf die höhere Rente des Ehepartners sollte man sich dabei lieber nicht verlassen, wie die Scheidungsrate von rund 55 Prozent zeigt, zumal sich nicht abschätzen lässt, wie stark die Inflation die scheinbar hohe Rente bis dahin vermindert haben wird.
Erhöhung des Grundfreibetrags beschlossen
Der Bundestag hat jetzt den Steuersenkungsplänen der Regierung zugestimmt. Durch die geplante Erhöhung des Grundfreibetrags in zwei Stufen, sollen Steuerzahler entlastet werden. Ab Januar kommenden Jahres steigt somit der Steuerfreibetrag auf 8130 Euro und ab Januar 2014 auf 8354 Euro. Der Finanzexperte der CDU, Klaus-Peter Flosbach, begründet die Erhöhung des Steuerfreibetrages mit der Inflation, die es notwendig macht, durch den höheren Grundfreibetrag den Bürgern das Existenzminimum als steuerfrei zu sichern. Außerdem soll der Tarifverlauf dergestalt verändert werden, dass die „kalte Progression“ vermieden wird. Die notwendige Abstimmung über den Gesetzentwurf im Bundesrat findet am 11. Mai statt. Die Opposition kritisierte, dass für die zu erwartenden Steuerausfälle keine Gegenfinanzierung geplant ist. SPD und Grüne haben deshalb bereits ihr Veto angekündigt. „Dieses Gesetz würde dazu führen, dass die Hälfte der Entlastung bei den oberen 20 Prozent der Einkommensbezieher ankommt“, erklärt der Grünen-Finanzexperte Gerhard Schick, den Widerspruch seiner Partei. Statt dessen wollen die Grünen den Grundfreibetrag auf 8400 Euro erhöhen, die dadurch verringerten Steuereinnahmen aber durch eine höhere Steuer für Reche ausgleichen.
Versicherung: Bezugsberechtigt nach Scheidung
Wie das Oberlandesgericht Koblenz jetzt in einem Urteil bestätigte, bleiben Ehepartner auch nach einer Scheidung bezugsberechtigt als Nutznießer einer Lebensversicherung, wenn der Versicherte es versäumt hat, den geschiedenen Partner als Begünstigten in der Versicherung zu streichen und durch den eventuell neuen Ehepartner zu ersetzen. Zwar fällt ein geschiedener Ehepartner als automatischer Erbe aus, doch eine vereinbarte Bezugsberechtigung von privaten Lebens- und Rentenversicherungen, bleibt davon unberührt. Im vorliegenden Fall hatte die Witwe eines Mannes geklagt, dessen Lebensversicherung an seine geschiedene Frau ausbezahlt worden war, da diese in der Police als Begünstigte für den Fall seines Todes eingetragen war. Anzunehmen, die Versicherungssumme sollte der ehemaligen Ehefrau zugesprochen werden, sei lebensfremd, argumentierte die Klägerin. Dies jedoch wiesen die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts als unbegründet ab. Eine Änderung über die Auszahlung der Todesfallleistung hätte vom Versicherten zu Lebzeiten schriftlich erfolgen müssen. Geschieht dies nicht ist davon auszugehen, dass die eingetragene Person bezugsberechtigt ist. Wichtig zu wissen bei einer zweiten Heirat ist auch, dass der Eintrag „Ehemann/Ehefrau“ in der Versicherungspolice nicht bedeutet, dass der aktuelle Ehepartner gemeint ist. Wird nicht der Name des Partners explizit genannt, gilt immer derjenige Partner als bezugsberechtigt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Versicherten verheiratet war.
GKV: Einkommensprüfung für Familienversicherung
Aktuell prüfen viele gesetzliche Krankenversicherungen, ob die kostenfreie Familienversicherung noch von den Kassen übernommen werden muss. Dafür wird das Einkommen der angemeldeten Kinder auch bei Minderjährigkeit überprüft. So gibt es alle drei Jahre eine entsprechende Prüfung bei Kindern unter 15 Jahren und ab diesem Alter eine jährliche Kontrolle der möglichen Einnahmen. Eltern sollten wissen, dass die kostenlose Familienversicherung für Kinder oder Ehepartner nur gewährt wird, so lange deren monatlichen Einkünfte 2011 365 Euro nicht überschreiten. Ab 2012 liegt die Einkommensgrenze bei 375 Euro. Als Ausnahme werden lediglich 400,- Euro-Jobs zugelassen. In dem Fall dürfen die Betroffenen auch bis 400,- Euro verdienen. Auch eine kurzfristige Überschreitung der monatlichen Einkünfte, jedoch maximal für zwei Monate, wird von den gesetzlichen Krankenkassen akzeptiert. Beachtet werden muss, dass ebenfalls Geldgeschenke an Kinder, zum Beispiel in Form von Aktien oder Bundesschatzbriefen, als Einkommen berechnet werden. Dafür anfallende Zinsen werden allerdings, auch wenn sie nur einmal im Jahr anfallen und deren Summe die Einkommensobergrenze überschreitet, rechnerisch auf das gesamte laufende Jahr verteilt. Für volljährige Kinder gilt als Obergrenze das vollendete 23. Lebensjahr. Bis dahin können sie bei den Eltern mitversichert werden, unabhängig davon, ob sie sich in der Ausbildung befinden, oder arbeitslos sind. Für Studenten und Schüler gilt, das sie bis zum Alter von 25 Jahren in der Familienversicherung verbleiben können. Auch hier gibt es eine Sonderregelung für Zivil- oder Wehrdienstleistende, die im Anschluss an ihre Dienstzeit studieren. Für sie verlängert sich die Zeit, in der sie familienversichert sein können, um die Dauer ihres Wehr- oder Zivildienstes.