Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in ihrem Beschluss in den Aktenzeichen 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 vom 21.07.2010 regelte, ist die Benachteiligung von eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften gegenüber Eheleuten bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer verfassungswidrig.
Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, bis Ende des laufenden Jahres eine Neuregelung zu treffen. Nach dem Urteil der Richter seien bisher homosexuelle Partnerschaften bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer sehr viel höher belastet worden als Ehepaare. Ehepaare wurden in Steuerklasse I geführt mit einem Steuersatz von 7 bis 30 Prozent, Lebenspartnerschaften fielen hingegen in Steuerklasse III mit bis zu 50 Prozent Abzügen. Weiterhin lag der Steuerfreibetrag bei Eheleuten bei 307.000 Euro bzw. 256.000 Euro, bei Lebenspartnern lediglich bei 5.200 Euro.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bringt einen weiteren Fortschritt in der Loyalität gegenüber homosexuellen Paaren. Wenn eine derartige Lebensgemeinschaft vom Gesetz erlaubt ist, dann darf auch bei der Steuer kein Unterschied gemacht werden.