Rente: Kleine Rentenerhöhung ab Juli beschlossen

Wie Bundesarbeitsministerin, Ursula von der Leyen, am Montag mitteilte, bekommen alle Rentner in Deutschland ab dem 1. Juli mehr Geld. In Westdeutschland wird dann die Rente um 2,18 Prozent angehoben. In Ostdeutschland steigt die Rente um 2,26 Prozent, so dass neben der Erhöhung auch ein geringfügiger Angleich an das Niveau der West-Rente stattfindet. Allerdings mussten die Rentner in den vergangenen sieben Jahren einen Kaufkraftverlust von rund neun Prozent hinnehmen, so das die gesamte Erhöhung der Bezüge keine wirkliche Erhöhung der Rente darstellt, sondern nur ein minimaler Inflationsausgleich ist. Außerdem plant die Ministerin, bis zum Sommer auch ein neues Gesetz über eine Kombi- und Zuschussrente vorzulegen. Dieses soll die Rentenvorsorge von Geringverdienern sicher stellen. Durch die Zuschussrente ist vor allem eine Anhebung des Einkommens von Rentnerinnen geplant, die während ihrer Zeit als Mutter weniger Gelegenheit hatten, Rentenbeiträge anzusparen. Die Kindererziehungszeit soll zukünftig auf die Rentenansprüche mit angerechnet werden. Die geplante Kombirente ist die Möglichkeit, vor Erreichen des bisher festgelegten Rentenalters eine Teilrente zu beziehen und die geringeren Einnahmen durch eine Teilzeitarbeit auszugleichen. Außerdem werden mit dem geplanten Gesetzes-Paket auch Selbständige verpflichtet, einen Mindestbetrag für ihre spätere Rente zu sparen. Die genauen Konditionen sollen noch vor der Sommerpause vorgestellt werden.

Gesetzlich garantierte Kinderbetreuung auf der Kippe

Um bis 2013 die dann gesetzlich garantierte Kinderbetreuung von Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr sicherstellen zu können, müssen die Kommunen noch wesentlich mehr Geld und Arbeit investieren, als dies bisher geschehen ist. Die Landesregierung Hessens geht dabei derzeit mit gutem Beispiel voran. So organisierte das hessische Sozialministerium eine kürzlich eröffnete Wanderausstellung zum Thema Kinderbetreuung durch Tagesmütter, die Interessierten potentiellen Bewerbern die Arbeit als Kinderbetreuer schmackhaft machen soll. Außerdem wurde jetzt bekannt gegeben, dass Hessen eine weitere Finanzspritze in Höhe von 30.6 Millionen Euro für den Ausbau von Krippenplätzen bereit stellt. Während viele Kommunalpolitiker von der Bundesregierung fordern das Gesetz vor seinem Inkrafttreten abzumildern, da sonst eine Klagewelle wegen Nicht-Einhaltung gegen die Kommunen befürchtet wird, gibt sich Stefan Grüttner (CDU), der Sozialminister Hessens sicher, dass es ihm gelingen wird, bis zum August 2013 die vorgeschriebene Zahl an Betreuungsplätzen bereitstellen zu können. Das Gesetz schreibt vor, dass für 35 Prozent aller Kinder ab dem ersten Lebensjahr, ein Betreuungsplatz vorhanden sein muss. In Hessen sind das circa 52.300 Plätze. Nach Angaben des Sozialministers, fehlen zur Erreichung dieses Ziels lediglich noch 5000 Plätze. Diese sollen mit einem weiteren Ausbau von Kinderkrippen und zusätzlichen finanziellen Anreizen für Tagespflegeeltern bis zum Ende des Jahres zur Verfügung stehen. Die dafür bewilligten 30,6 Millionen Euro reichen jedoch, nach Meinung des hessischen Städtetages, dafür nicht aus. „Das ist zu wenig. Wir schätzen, dass ein dreistelliger Millionenbetrag gebraucht wird“, kritisiert der Städetags-Direktor, Stephan Giesler. Auch er fordert einen um fünf Jahre verschobenen Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz. Giesler: „Die Kommunen brauchen eine Gnadenfrist“. Diesen haben sie jedoch bereits und noch immer liegen dreistellige Millionenbeträge der Bundesregierung bereit, die von den Kommunen abgerufen werden müssen. Die Gelder werden jedoch erst freigegeben, wenn in Eigenleistung die Pläne für den Ausbau der Kinderbetreuung vorgelegt wird. Daran hapert es noch immer in vielen Gemeinden, da sich deren Verantwortliche Politiker zu viel Zeit dafür gelassen haben – Zeit, die immer knapper wird, je näher der Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes zur Kinderbetreuung rückt.

Versicherung: Bezugsberechtigt nach Scheidung

Wie das Oberlandesgericht Koblenz jetzt in einem Urteil bestätigte, bleiben Ehepartner auch nach einer Scheidung bezugsberechtigt als Nutznießer einer Lebensversicherung, wenn der Versicherte es versäumt hat, den geschiedenen Partner als Begünstigten in der Versicherung zu streichen und durch den eventuell neuen Ehepartner zu ersetzen. Zwar fällt ein geschiedener Ehepartner als automatischer Erbe aus, doch eine vereinbarte Bezugsberechtigung von privaten Lebens- und Rentenversicherungen, bleibt davon unberührt. Im vorliegenden Fall hatte die Witwe eines Mannes geklagt, dessen Lebensversicherung an seine geschiedene Frau ausbezahlt worden war, da diese in der Police als Begünstigte für den Fall seines Todes eingetragen war. Anzunehmen, die Versicherungssumme sollte der ehemaligen Ehefrau zugesprochen werden, sei lebensfremd, argumentierte die Klägerin. Dies jedoch wiesen die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts als unbegründet ab. Eine Änderung über die Auszahlung der Todesfallleistung hätte vom Versicherten zu Lebzeiten schriftlich erfolgen müssen. Geschieht dies nicht ist davon auszugehen, dass die eingetragene Person bezugsberechtigt ist. Wichtig zu wissen bei einer zweiten Heirat ist auch, dass der Eintrag „Ehemann/Ehefrau“ in der Versicherungspolice nicht bedeutet, dass der aktuelle Ehepartner gemeint ist. Wird nicht der Name des Partners explizit genannt, gilt immer derjenige Partner als bezugsberechtigt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Versicherten verheiratet war.

GKV: Einkommensprüfung für Familienversicherung

Aktuell prüfen viele gesetzliche Krankenversicherungen, ob die kostenfreie Familienversicherung noch von den Kassen übernommen werden muss. Dafür wird das Einkommen der angemeldeten Kinder auch bei Minderjährigkeit überprüft. So gibt es alle drei Jahre eine entsprechende Prüfung bei Kindern unter 15 Jahren und ab diesem Alter eine jährliche Kontrolle der möglichen Einnahmen. Eltern sollten wissen, dass die kostenlose Familienversicherung für Kinder oder Ehepartner nur gewährt wird, so lange deren monatlichen Einkünfte 2011 365 Euro nicht überschreiten. Ab 2012 liegt die Einkommensgrenze bei 375 Euro. Als Ausnahme werden lediglich 400,- Euro-Jobs zugelassen. In dem Fall dürfen die Betroffenen auch bis 400,- Euro verdienen. Auch eine kurzfristige Überschreitung der monatlichen Einkünfte, jedoch maximal für zwei Monate, wird von den gesetzlichen Krankenkassen akzeptiert. Beachtet werden muss, dass ebenfalls Geldgeschenke an Kinder, zum Beispiel in Form von Aktien oder Bundesschatzbriefen, als Einkommen berechnet werden. Dafür anfallende Zinsen werden allerdings, auch wenn sie nur einmal im Jahr anfallen und deren Summe die Einkommensobergrenze überschreitet, rechnerisch auf das gesamte laufende Jahr verteilt. Für volljährige Kinder gilt als Obergrenze das vollendete 23. Lebensjahr. Bis dahin können sie bei den Eltern mitversichert werden, unabhängig davon, ob sie sich in der Ausbildung befinden, oder arbeitslos sind. Für Studenten und Schüler gilt, das sie bis zum Alter von 25 Jahren in der Familienversicherung verbleiben können. Auch hier gibt es eine Sonderregelung für Zivil- oder Wehrdienstleistende, die im Anschluss an ihre Dienstzeit studieren. Für sie verlängert sich die Zeit, in der sie familienversichert sein können, um die Dauer ihres Wehr- oder Zivildienstes.

Die richtige Geldanlage für ihr Kind

Um für die spätere Ausbildung ihrer Kinder vorzusorgen, beginnen viele Eltern und Großeltern gleich nach der Geburt eines Kindes mit der Suche nach einer passenden Sparanlage. Am beliebtesten ist dabei noch immer das Sparbuch, da hier das Geld jederzeit verfügbar und die Sicherheit sehr hoch ist. Allerdings sind die Zinsen entsprechend niedrig, was allmählich zu einem Abflauen des Sparbuch-Booms führt. Eine positivere Entwicklung lässt sich dagegen bei Tagesgeldkonten feststellen. Auch über das hier angelegte Geld kann, trotz höherer Zinsen, täglich verfügt werden. Der Nachteil ist, dass die meisten Tagesgeldkonten ihre angebotenen Zinsen nur über kürzere Zeiträume festschreiben und deswegen das Geld eventuell öfter „umgeschichtet“ werden muss. Mit mindestens 10 Jahren Laufzeit wesentlich langfristiger, aber bei nicht garantierten Zinsen, sind Fondsparpläne in der Regel wesentlich attraktiver, da sie durchschnittlich drei- bis viermal so hohe Zinsen erwirtschaften, wie Sparbücher oder Tagesgeldkonten. Allerdings kann bei dieser Anlageform während der Laufzeit nicht über das Geld verfügt werden, weshalb es sich eher für langfristige Pläne, zum Beispiel als Rücklage für ein mögliches Studium eignet. Deshalb ist es von Vorteil, geplante Anlagen auf mindestens zwei verschiedene Anlageformen aufzuteilen, um für eventuell anfallende Sonderkosten des Nachwuchses eine Reserve zu haben.