Das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht hat jetzt in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass der Lärm von Kinderspielplätzen für Anwohner zumutbar ist. Damit scheiterte die Klage einer Frau die gefordert hatte, den Kindern einer Ganztagsschule das spielen auf dem zugehörigen Spielplatz zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr zu verbieten. Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, durch ungünstige Umstände die Belastung der Anwohner größer ist als üblich, fällt die Interessenabwägung zugunsten der Kinder aus. Kinderlärm steht, wie das Gericht betonte, unter einem „besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft“ und muss ausgehalten werden, auch wenn der Spielplatz in einem Wohngebiet liegt.