Erhält ein Empfänger des Arbeitslosengeld II, sprich Hartz IV, Geldgeschenke, die den Betrag von 50,- Euro überschreiten, so muss er dieses als Einkommen anmelden – das entschied das sächsische Landessozialgericht am 08. April.
Im vorliegenden Fall klagte eine alleinerziehende Mutter dreier Kinder gegen einen Beschluss der ARGE. Die Großmutter hatte den Kindern zu Weihnachten und zum Geburtstag je 100,- bzw. 135,- Euro überwiesen. Hier entschied das Gericht, dass die Beträge über 50,- Euro als Einkommen angerechnet werden müssten.
Nur einmalige Geldgeschenke mit spezieller Zweckbestimmung, wie beispielsweise bei einer Kommunion, bilden eine Ausnahme. Diese lag im geschilderten Fall nicht vor, somit wurde die Klage abgewiesen.
[Sächsisches LSG, Urteil vom 08.04.2010, Az L 2 AS 248/09]