Eine Hartz-IV-Empfängerin aus Minden hatte die Übernahme der Kosten für die Erstaustattung eines PCs einklagen wollen. Dies wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalens nun zurück.
Ein Computer gehöre nicht zu einer geordneten Haushaltsführung, wichtige Informationen könne man auch über Radio und Fernsehen erhalten, so das LSG NRW. Weiter heisst es, dass nicht die Tatsache entscheidet, dass die Mehrheit der Haushalte einen Computer besitzt. Einen Haushalt könne man auch problemlos ohne PC führen.
Das Sozialgericht Detmold versagte der Klägerin die Kostenübernahme des Prozesses, da die Erfolgsaussichten als zu gering eingestuft werden.