BGH klärt Verbraucherrechte bei Lebensversicherungen

Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs klärt die Rechte der Verbraucher bei Kündigung von Lebensversicherungen. Versicherer müssen mindestens 50 Prozent des vorhandenen Deckungskapitals auszahlen, unabhängig von den Abschlusskosten, die bisher immer abgezogen wurden. Versicherte, die ihren Vertrag innerhalb des ersten Jahres kündigten, erhielten bis 2008 fast nichts, von den im ersten Jahr eingezahlten Beiträgen zurück erstattet. Begründet wurde dies mit den Kosten für Aquise und den bürokratischen Aufwand des Vertragsabschlusses. Auch nach dem ersten Jahr, lohnte sich eine Vertragsauflösung oftmals nicht. Das Gesetz über die Mindesthöhe der Auszahlung wurde 2008 verabschiedet und gilt damit nur für Verträge, die nach 2008 abgeschlossen wurden. Dagegen hatten zwei Versicherte geklagt. Deren Verträge bestanden zwischen 2004 und 2009. Sie forderten, dass bei der Berechnung der Rückzahlung das neue Gesetz angewandt wird. Dem hat das BGH widersprochen. Demnach dürfen neue Regelungen nicht rückwirkend gelten. Rund 3,2 Millionen Lebensversicherungen werden jedes Jahr vorzeitig gekündigt. Trotz der höheren Verbraucherrechte sind diese Kündigungen immer mit Verlusten verbunden. Deshalb darf ein Vertragsabschluss niemals spontan erfolgen, sondern immer erst nach genauer Prüfung des Nutzens und der stets umfangreichen Vertragsklauseln.