Unfallversicherung: Unfallgröße für Zahlungspflicht irrelevant

Egal wie klein die Ursache für einen Todesfall ist; kann sie als Unfall eingestuft werden, muss eine Unfallversicherung auch bezahlen. Dies entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Prozess, bei dem eine Versicherung die Auszahlung der vertraglich vereinbarten Todesfallsumme verweigerte. Im vorliegenden Fall hatte sich der Versicherte bei der Gartenarbeit an den Dornen einer Rose gestochen, wobei Staphylococcus-Bakterien in seine Blutbahn gelangten. Dadurch kam es zu einer Blutvergiftung, an dessen Folgen der Mann starb. Die Versicherungsgesellschaft hatte die Zahlung der Versicherungssumme, in Höhe von 15.000 Euro mit dem Hinweis verweigert, dass es sich dabei um eine „geringfügige Hautverletzung“ gehandelt habe, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. Dem widersprach das OLG jedoch und verwies auf den Versicherungsvertrag in dem stand; „Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.“ Für Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass es sich erstens immer lohnt, im Falle einer Zahlungsverweigerung eine mögliche Klage prüfen zu lassen und sie zweitens, bei Vertragsabschluss niemals vergessen sollten, auch das Kleingedruckte zu lesen.