Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen wies die Anträge gegen die Errichtung eines Vodafone-Sendemastes im Landkreis Northeim ab. Die Baugenehmigung vom 15. Dezember des letzten Jahres hat damit weiterhin bestand.
Das Gericht entschied, dass das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme in diesem Fall nicht zum tragen kommt, da der Sendemast nicht im allgemeinen Wohngebiet der Antragsteller aufgestellt würde, sondern in einem benachbarten Gebiet. Hierfür wurde ein Bebauungsplan erstellt und genehmigt. Weiterhin entschied das Gericht, dass die Grenzabstände absolut ausreichend eingehalten werden und somit mit gesundheitlichen Schäden der Anlieger nicht zu rechnen sei.
Die Antragsteller haben weiterhin die Möglichkeit beim Oberverwaltungsgericht Niedersachsens Einspruch einzulegen.
[VG Göttingen, Beschluss vom 15.03.2010, Az 2 B 139/10 und 2 B 140/10]