Kein Kindergeld wegen Erbschaft?

Wie jetzt in einem Gerichtsurteil in Niedersachsen bestätigt wurde, zählen Schenkungen von den Eltern und damit auch Erbschaften nicht zu den Bezügen. Geklagt hatte ein Familienvater, dem das Kindergeld für seine zwei Söhne wegen des Erbteils der verstorbenen Mutter gestrichen werden sollte. Die Familienkasse verweigerte das Geld, da durch die Erbschaft das „Einkommen“ der Kinder den Grenzbetrag überschritten hätte. Das Gericht entschied aber, dass die Erbschaft als als Bezug i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen und deshalb nicht als normales Einkommen zu berechnen sei.

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