Wenn Versicherungsgesellschaften Fehler begehen und alte Versicherungsverträge nicht an neue Gesetze anpassen, tragen sie die daraus resultierenden finanziellen Nachteile. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt im Fall einer Gebäudeversicherung, die für einen Sachschaden in Anspruch genommen wurde. Die Versicherung weigerte sich mit dem Hinweis auf Fahrlässigkeit des Immobilienbesitzers, die Kosten zu tragen. Damit hatte die Versicherung zwar Recht, doch war in der Vergangenheit versäumt wurden, die diesbezügliche Pflicht des Versicherten durch eine Vertragsänderung in den Vertrag aufzunehmen. Der Versicherungsnehmer berief sich auf die ihm vorliegenden Regeln in seinem Vertrag und bekam Recht. Die Versicherungen hatten nach Inkrafttreten des letzten Versicherungsvertragsgesetzes ein Jahr Zeit, alle Altverträge zu ändern und an die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Da dies nicht geschehen ist, kann sich die Versicherung nicht auf die neuen Gesetze berufen. Obwohl der Versicherungsnehmer tatsächlich grob fahrlässig handelte, wie das Gericht feststellte, muss die Versicherung für die Kosten des entstandenen Schadens in voller Höhe aufkommen.