Pauschbetrag gilt für jeden Erbfall und nicht für das Erbe allgemein

Erben haben das Recht, einen so genannten Erbfallkostenpauschbetrag steuerlich geltend zu machen. Der Pauschbetrag liegt derzeit bei 10.300 Euro pro Erbfall und kann zum Beispiel die Kosten für Bestattung, Grabpflege oder ähnliches decken. Der Betrag erhöhte sich nicht, wenn das Erbe unter mehreren Berechtigten aufgeteilt wird. In diesem Fall muss der Pauschbetrag zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 24.2.2010, Az. II R 31/08) wurde entschieden, dass dieser Betrag auch bei zwei oder mehreren Erben nicht für jeden Erben eingetragen werden kann. Die Richter begründeten dies mit der Tatsache, dass sich die Kosten eines Begräbnisses nicht vervielfältigen können, wenn mehrere Erben existieren. Sollte der Erbfallkostenpauschbetrag die Kosten nicht decken können, kann man noch außergewöhnliche Belastungen ansetzen.