Seit dem 19.07.2009 sind weitere Vergünstigungen für Arbeitgeber in Kraft getreten.
Um Kurzarbeit weiterhin als Alternative zur Entlassung attraktiv zu gestalten, entfällt nun rückwirkend zum 01.07.2009 die Pflicht Qualifizierungsmaßnahmen in der Zeit des Arbeitsausfalles durchzuführen, um ab dem siebten Monat der Kurzarbeit, als Arbeitgeber den Sozialversicherungsanteil einzusparen.
Auf diese und ähnliche Weisen sollen die Folgen der Krise so lange wie irgend möglich eingedämmt werden. So wurde in den letzten Monaten immer wieder über die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes verhandelt und letztendlich einigte man sich auf 24 Monate.
Das bezogene Kurzarbeitergeld bleibt trotz Diskussion weiterhin steuerfrei, ist in der Steuererklärung jedoch unbedingt zu erwähnen, da es dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Es wird bei der Berechnung des Steuersatzes der Einkommenssteuer berücksichtigt und erhöht auf diese Weise indirekt die Steuern. Ehepaare, bei denen ein Partner das Kurzarbeitergeld erhält, der andere jedoch normal weiterarbeitet und unter Umständen noch gut verdient, müssen deshalb oft auf hohe Steuernachzahlungen vorbereitet sein.
Tipp: Prüfen sie ob eine Trennung der Steuererklärungen sinnvoll erscheint, so wirkt sich das Kurzarbeitergeld nicht auf den Steuersatz des Normalverdienenden aus.