Wenn ein Schaden entsprechend versichert ist, hat jeder Versicherte auch das Recht auf die vereinbarte Entschädigung. Viele Versicherte sind sich allerdings nur unzureichend darüber im klaren, welche Pflichten eine solcher Versicherungsvertrag auch ihnen auferlegt. Mit der regelmäßigen Beitragszahlung, die sicher nicht vernachlässigt werden darf, ist es in der Regel jedoch nicht getan. Die genauen Pflichten des Versicherungsnehmers sind im Versicherungsvertragsgesetz geregelt. Wer diese nicht einhält, kann unter Umständen genau dann seinen Versicherungsschutz verlieren, wenn er ihn braucht. Zu den Pflichten gehört schon bei Vertragsabschluss die wahrheitsgemäße Beantwortung aller Vertragsfragen. Werden im Nachhinein Falschaussagen bekannt, kann die Versicherung auch dann noch vom Vertrag zurück treten, wenn der Versicherte Jahrelang die Beiträge gezahlt hat und zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung ein Schadensfall besteht. Die meisten Versicherungsunternehmen prüfen die Angaben der Kunden erst dann, wenn ein Ersatzanspruch vorliegt. Dadurch wiegen sich Versicherte oft lange Zeit in falscher Sicherheit. Um Verluste zu vermeiden sind wahrheitsgemäße Angaben bei Vertragsabschluss deshalb unumgänglich. Aber auch wenn bereits ein Schadensfall eingetreten ist, hat der Versicherte Pflichten. Dazu gehört, dass er alles ihm Zumutbare versuchen muss, um den Schaden so klein wie möglich zu halten. Geht beispielsweise ein Fenster kaputt, sollte es zumindest mit einer Pappe oder Folie provisorisch repariert werden, um Folgeschäden durch eindringenden Regen zu verhindern. Der Versicherte ist verpflichtet, den Schaden anschließend so schnell wie möglich der Versicherung zu melden. Hierbei sind Fristen zu beachten, die abhängig vom Schadensfall, unterschiedlich ausfallen. Ob dies mündlich oder schriftlich erfolgt ist zwar egal, fordert die Versicherung allerdings einen schriftlichen Bericht, muss dieser vollständig vorgelegt werden. Die Versicherung hat auch das Recht, sich notfalls vor Ort ein genaues Bild vom Hergang des Schadens zu machen. Ist dies aufgrund der Umstände nicht möglich, müssen auf Verlangen Fotos, oder eine genaue Beschreibung des Schadenortes und des Vorgangs geliefert werden. Ist durch einen Unfall die Gesundheit betroffen, sollte schnellstmöglich ein Arzt hinzugezogen und die Versicherung informiert werden. Bei Schäden die anderen zugefügt worden gilt die Sonderregel, dass der Versicherte kein Schuldbekenntnis abgeben oder gar unterschreiben darf, bevor die Versicherung zugestimmt hat. Dies geschieht um die Abwehr unberechtigter Forderungen nicht zu behindern.