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Finanzen
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Themenstarter
Viele Berufsgruppen tragen spezielle Berufskleidung, die natürlich irgendwann gereinigt werden muss. Eine Dame aus einer Cafeteria klagte da sie nach einem Hygieneplan spezielle Kleidungsvorschriften einhalten musste und die Kleidung auch selbst erwerben musste. So nahm die Dame die Reinigungskosten für die Kleidung mit in ihre Einkommenssteuererklärung auf, dass Finanzamt lehnte jedoch ab und erkannte nur die Hälfte an, da nicht alle Kleidungsstücke zur Berufskleidung gehören. Das Finanzgericht folgte dem Finanzamt und teilte mit das nicht alle gereinigten Kleidungsstücke als Werbungskosten abzusetzen seien sondern nur die die auch zwingend für die Ausübung der Tätigkeit vorgeschrieben sind.
Veröffentlicht : 26/11/2010 11:07 am